Pressemitteilung des OLG Köln (pdf): „Der 1. Strafsenat hat eine Entscheidung des Landgerichts Bonn bestätigt, wonach ein Fahrgast sich wegen Beförderungserschleichung auch dann strafbar macht, wenn er an seiner Mütze einen Zettel mit der sicht- und lesbaren Aufschrift „Ich fahre schwarz“ angebracht hat. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 6. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 04.02.2015 wurde als unbegründet verworfen (III-1 RVs 118/15).
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