RA Kai Henning weist in seinem neuesten Newsletter auf FG Düsseldorf Urt. vom 28.8.14 -8 K 3677/13 E- hin. Sein Leitsatz und Anmerkung: „In einem Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter die Steuererklärung zu unterschreiben und einzureichen. Dies gilt auch, wenn die Steuererklärung aufgrund der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens abgegeben wird.
Anmerkung
Der Einsatz, mit dem sich manche Verwalter gegen die Anfertigung der Steuererklärungen der Verbraucherschuldner wehren, erinnert an den Widerstand des kleinen aber unbeugsamen gallischen Dorfs der Asterix-Heften. Doch ein Zaubertrank, so bestätigt hier das FG Düsseldorf, der überinsolvenzliche Kräfte verleiht, ist nicht in Sicht. Die Rechtslage ist dafür zu eindeutig. Wenn eine mögliche Steuererstattung in die Insolvenzmasse fällt, überzeugt die Argumentation, dass Erstellung und Unterzeichung der Steuererklärung nichts mit der Masse zu tun habe, eben nicht.
Der BGH hat ebenfalls die Verpflichtung der Verwalter zur Erstellung der Steuererklärungen bereits frühzeitig festgestellt (BGH ZInsO 2004, 970). Vor kurzem hat er diese nochmals bestätigt und die Erstellung einfacher Erklärungen dem Verwalter selbst auferlegt (ZInsO 2013, 2511). Handelt es sich um umfangreiche und komplexere Erklärungen, kann der Verwalter eine Schätzung durch das Finanzamt anregen oder die Anfertigung der Erklärungen im Rahmen des § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV einem Steuerberater übertragen . Anfallende Kosten sind in masselosen Verfahren über die Stundung abzurechnen (BGH ZInsO 2004, 970). Insofern ist auch das vom Verwalter hier vorgebrachte Argument der Unzumutbarkeit wenig überzeugend. “
siehe auch unsere Meldung vom 2.1.2014 („Steuererklärung im Verbraucherinsolvenzverfahren„)