Siehe BGBl. I Nr. 46, 2015, S. 2018. Vgl. auch: www.buzer.de.
Worum geht es? Siehe zunächst unsere Meldung vom 10.09.2015 sowie:
„Umstellung der Bezugsgröße für den Mindestunterhaltsanspruch minderjähriger Kinder vom steuerlichen Kinderfreibetrag auf das sächliche Existenzminimum, Festlegung alle 2 Jahre durch das BMJV auf Grundlage des Existenzminimumberichts; Verbesserung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens durch Änderungen in den Bereichen Anwendungsbereich, Einwendungen des Antragsgegners, Übergang in das streitige Verfahren sowie Formularzwang; Anpassungen betr Zuständigkeiten und Verfahren bei Auslandsbezug;
Änderung § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch, einzelner §§ und Neufassung §§ 252 und 254 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Änderung §§ 1, 2, 3, 4 und Anlagen Kindesunterhalt-Formularverordnung, Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen sowie §§ einzelner §§ und Neufassung § 27 Auslandsunterhaltsgesetz; Verordnungsermächtigung, Bekanntmachungserlaubnis Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
Bezug: Empfehlungen des 20. Deutschen Familiengerichtstages (DFGT) vom September 2013“
Quelle und mehr: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/685/68561.html