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Guido Stephan zu LG Stendal, 25 T 131/14

In Ergänzung der gestrigen Meldung zu LG Stendal, Beschluss vom 4.9.2014, Aktenzeichen: 25 T 131/14, weisen wir auf eine Anmerkung von RiAG a.D. Guido Stephan in der NZI 9/2015 hin. Dort lehnt Stephan die Entscheidung (zu Recht) ab.

Er ist der Ansicht, dass sich das LG Stendal nur ungenügend mit der vorliegenden Rechtsprechung zum Thema befasst habe. Dabei verweist er insbesondere auf die Entscheidungen des BGH vom 21.09.2006, IX ZB 24/06 (*) und vom 25.10.2007, IX ZB 14/07 (**).

* Leitsatz: „Die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens kann dem Schuldner nicht unter
Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe entwickelten
Grundsätze zur herbeigeführten Vermögenslosigkeit versagt werden. Der Schuldner
ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten eines
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden.“

** Rz 7: „Der Schuldner ist (…) grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden.“

Verwertet der Schuldner kurze Zeit vor der Antragstellung sein Restvermögen, ist daher – so Stephan – nicht ohne Weiteres der Stundungsantrag zurückzuweisen oder eine bereits erteilte Stundung zu widerrufen.

Freilich folge daraus nicht, „dass ein Schuldner vor der Antragstellung bedenkenlos Geld ausgeben“ könne. Vielmehr weist Stephan weiter auf die sog. Vorwirkungsrechtsprechung*** des BGH hin, die auch für den Versagungsgrund des § 290 I Nr. 4 InsO gilt (BGH, 21.09.2006 – IX ZB 24/06).


*** Zur Vorwirkungsrechtsprechung siehe aktuell den Aufsatz von RiAG Dr. Daniel Blankenburg in der ZVI 2015/239. („Die Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens gibt Anlass zu diskutieren, ob potentielle Versagungsgründe überhaupt im Stundungsverfahren beachtlich sind. Der neugestaltete § 287 Abs. 2 InsO spricht gegen eine solche Auslegung.“; a. A. AG Göttingen Beschl. v. 10. 10. 2014 – 74 IN 223/14, unter II 1 b und AG Hamburg, 68c IK 3/15 a.E.)