OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.08.2013, Aktenzeichen: 25 U 33/12:
„Durch die Zustellung eines Mahnbescheids wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur die Verjährung eines mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Geltend gemacht ist ein Anspruch nur dann, wenn er gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in dem Mahnbescheid hinreichend individualisiert worden ist. Dazu ist es erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab. Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist dabei nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht vielmehr aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, siehe nur BGH, NJW 2011, 2423, 2426 Rdn. 32 m. w. Nachw.).“
Ergänzung 23.10.2015:
Siehe auch AG Köln, Urteil vom 19.02.2015, Aktenzeichen: 148 C 31/14
Meldung www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?p=10121