„Der nachfolgende Artikel beschäftigt sich mit dem Thema der Zwangsverrentung, welches zunehmend virulent wird, wie auch die hier behandelte Rechtsprechung 2013 bis 2015 belegt. Der Begriff der Zwangsverrentung ist dabei durchaus richtig gewählt, weshalb dieser Begriff auch nicht in Anführungszeichen gesetzt wird. Es geht dabei um den gesetzlich im SGB II fixierten Zwang entweder als „Hartz IV“ beziehende Person den vorzeitigen Rentenantrag selber zu stellen oder hinnehmen zu müssen, daß der SGB II-Leistungsträger diesen Antrag im Wege der Ersatzvornahme stellt.“ – zum Artikel von Herbert Masslau