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KG Berlin zur Zurechnung fiktiven Einkommens eines Unterhaltspflichtigen in der Insolvenz

KG Berlin, Beschluss vom 14.04.2015, Aktenzeichen: 13 WF 59/15,  Leitsatz des Gerichts:

Ausgangspunkt für die Zurechnung eines fiktiven Einkommens in einem Fall, in dem die behauptete unterhaltsrechtliche Leistungsunfähigkeit Folge einer Insolvenz sein soll, ist derjenige Betrag, den der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, seiner Fähigkeiten und seiner sonstigen persönlichen Qualifikation realistischerweise tatsächlich erzielen könnte. Ein erstes, allerdings sehr gewichtiges Indiz ist dabei dasjenige Einkommen, das der Unterhaltspflichtige bislang, bis zur Insolvenzantragstellung, tatsächlich erzielt hat. – § 1603 Abs 2 S 1 BGB

In der Entscheidung werden gut nachvollziehbar einige Grundzüge hinsichtlich des Unterhaltsrechts skizziert. Die Lektüre lohnt sich daher.

An dieser Stelle wollen wir nur zitieren: „Der Antragsteller ist daran zu erinnern, dass allein der Hinweis auf den Bezug von Arbeitslosengeld II oder die Meldung beim Arbeitsamt als arbeitsuchend nicht geeignet ist, eine fehlende Leistungsfähigkeit zu belegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 – XII ZB 185/12 -, FamRZ 2014, 637 [bei juris Rz. 17]; KG, Beschluss vom 16. April 2013 – 17 UF 8/13 -, FamRZ 2014, 45 [LSe] = JAmt 2013, 483 [bei juris Rz. 8]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2008 – 13 UF 6/07 -, NJW 2008, 3366 [bei juris Rz. 5]).“