10.02.2017: nachstehendes ist wegen BSG-Entscheidung veraltet! siehe https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2017/bundessozialgericht-kein-hoeheres-arbeitslosengeld-ii-wegen-hundehaftpflichtversicherung/
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Aus dem aktuellen Newsletter von Harald Thomé: „Vor längerer Zeit hatte ich es mal in einem Newsletter formuliert, so in meinem Newsletter vom 6.10.2013 (http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1207/) unter Ziff. 5, dass auch Hundehaftplichtversicherungen als gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen im SGB II/SGB XII vom Einkommen abzusetzen sind (§ 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II und § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII). Jetzt liegt das erste Urteil eines SG vor, in dem das genauso durchgeurteilt wurde (SG Gelsenkirchen v. 07.04.2015 – Az.: S 31 AS 2407/14).
Ich möchte daher nochmal dazu aufrufen, die Hundehaftpflicht vom Einkommen abzusetzen, gleichzeitig sind Überprüfungsanträge für die Vergangenheit möglich (näheres dazu im o.g. Newsletter). Das Urteil des SG GE gibt es hier: http://www.harald-thome.de/media/files/SG-GE-HundehaftpflichtVS-07.04.2015.pdf“
Bei dieser Gelegenheit der etwas versteckte Link zur Harald Thomé Newsletter Anmeldung