Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.04.2015, Aktenzeichen: 2 Sa 1325/14, Leitsatz:
Der Arbeitgeber kann bei der Ermittlung der Höhe des unpfändbaren Nettoeinkommens grundsätzlich von den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ausgehen, es sei denn, dass er konkrete Anhaltspunkte zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Angaben und damit an der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen hat (so auch LAG Hamm; Urteil vom 14.11.2012 – 2 Sa 474/12, juris).
Anmerkung RA Kai Henning (Insonewsletter Oktober 2015): „Diese Entsch. des LAG Hamm erinnert zunächst Verwalter daran, dass Fragen des § 850c Abs. 4 ZPO möglichst zeitnah nach Eröffnung des Verfahrens geprüft werden sollten. Im vorliegenden Fall deckten sich Steuer- und Zwangsvollstreckungsrecht nicht. Während die Stiefkinder steuerlich berücksichtigt werden, ist dies bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zunächst einmal nicht der Fall. Hätte der Verwalter sofort nach Eröffnung des Verfahrens die genauen Umstände geprüft, hätte Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO gestellt werden und die zu hohe Abführung verhindert werden können.
Die Entscheidung gibt aber auch Rechtsanwälten und anerkannten Stellen Sicherheit bei dem Ausstellen einer sogenannten P-Kontobescheinigung i.S.d. § 850k Abs. 5 ZPO. Auch die Aussteller dieser Bescheinigungen haben i.S.d. Entscheidung materielle Fragen des Unterhaltsrechts nicht zu klären und können den Angaben des Schuldners ohne Prüfung solange vertrauen, bis berechtigte Zweifel an diesen Angaben angebracht sind.“