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LG Fulda: Die Durchführung einer Schuldenregulierung stellt eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG dar

LG Fulda Urt. vom 6.2.15 -1 S 136/14: Die Durchführung außergerichtlicher Verhandlungen mit den Gläubigern ist eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die Aufteilung der für den Schuldner erbrachten Dienstleistungen in einen kaufmännischen und einen rechtlichen Teil stellt eine Umgehung der Vorschriften des RDG dar.

Der Hinweis auf diese Entscheidung erfolgte im Newsletter von RA Kai Henning. Dort findet sich auch seine folgende Anmerkung zur Entscheidung:

„Das LG Fulda setzt mit dieser richtigen Entscheidung seine bisherige Rspr. fort (LG Fulda Urt. vom 6.7.12 -1 S 12/12-), der auch weitere Gerichte folgen (LG Ulm Urt. 2.12.10 -6 O 193/10- VIA 2011, 55). Es ist wichtig, unseriösen Schuldnerberatern die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen und ihnen so das Handwerk zu legen. Allerdings muss auch der besondere „hessische Hintergrund“ der Entscheidung gesehen werden. Denn Hessen fördert als einziges Bundesland Schuldnerberatung schon seit längerem gar nicht mehr und schafft so den Boden, auf dem die gewerblichen Anbieter wachsen können. Mit der Bitte und Aufforderung an die Insolvenzverwalter, diese möglichen Ansprüchen des Schuldners im Blick zu behalten und auch durchzusetzen, ist daher die Aufforderung an Landes- und Bundesgesetzgeber verbunden, die Finanzierung der Schuldnerberatungsstellen endlich in vernünftigem Umfang gesetzlich abzusichern.“

Siehe auch AG Dortmund: fach- und sachgerechte Schuldnerberatung stellt eine Rechtsdienstleistung nach § 3 RDG dar

Ergänzung 10.6.2015:
LG Düsseldorf, 12.12.2012 – 12 O 528/12: „Die Tatsache, dass die Antragsgegner im Einzelfall einen Rechtsanwalt hinzuziehen mögen, ändert nichts an dem Verstoß gegen § 3 RDG. Eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedient, denn auch dann verpflichtet er sich selbst gegenüber seinem Vertragspartner zur Übernahme der Rechtsbesorgung (vgl. LG Ulm, Urt. v. 02.12.2010, Az.: 6 O 193/10, BeckRS 2011, 09511).“

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 10.06.2015