LG Hamburg, 16.03.2015 – 318 S 38/14: „Denn die Kammer ist davon überzeugt, dass bereits angesichts der unmittelbaren zeitlichen Nähe zu dem nur wenige Wochen später am 05.07.2011 wegen Zahlungsunfähigkeit gestellten Eigenantrag bereits drohende Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen vorlag. (…) Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die es nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 – IX ZR 93/11, NZI 2014, 259 Rn. 9). Diese Grundsätze gelten nach gefestigter Rechtsprechung des BGH auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, a.a.O.; Beschluss vom 6. Februar 2014 – IX ZR 221/11, ZInsO 2014, 496 Rn. 3).
Die Art und Weise der Ermittlung der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und hängt auch von den wirtschaftlichen Verhältnissen im Einzelfall ab (Schröder in: Hamburg Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl., § 18, Rn. 15). Es gab vorliegend keinerlei Anhaltspunkte und ist auch weiterhin beklagtenseits unbestritten, dass sich die erheblichen Liquiditätsprobleme der Schuldnerin nicht erst in dem kurzen Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtshandlungen vom 09.06.2011 und 17.06.2011 sowie dem Antrag der Insolvenzschuldnerin vom 05.07.2011 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeben haben. Die Beklagte hat ihrerseits keine konkreten Umstände benannt, die es für die Kammer überhaupt nahegelegt hätten, dass die Liquiditätskrise der Schuldnerin noch hätte abgewendet werden können.“