BGH, Beschluss vom 20. November 2014, IX ZB 56/13: „Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nur diejenigen Insolvenzgläubiger befugt, einen Versagungsantrag [nach § 290 Absatz 1 InsO a.F.] zu stellen, die ihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet haben.
Erst die Teilnahme am Insolvenzverfahren begründet die Antragsberechtigung. (…) Der Umstand, dass die Schuldnerin die Forderung (…) in dem von ihr nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO zusammen mit dem Eröffnungsantrag eingereichten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nicht angegeben hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. (…)
Die Beschränkung der Antragsbefugnis nach § 290 Abs. 1 InsO aF auf am Verfahren beteiligte Insolvenzgläubiger ist zwischenzeitlich auch in den Wortlaut des Gesetzes übernommen worden. Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) wurde § 290 Abs. 1 InsO mit Wirkung vom 1. Juli 2014 dahin geändert, dass die Restschuldbefreiung nur zu versagen ist, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sollte dadurch ausdrücklich die zur bisherigen Gesetzesfassung entwickelte Rechtsprechung nachgezeichnet werden (BT-Drucks. 17/11268, S. 26).“
Vgl. auch schon AG Hamburg, Beschl. v. 3. 6. 2014, 68g IK 444/12 (rechtskräftig)