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OLG Düsseldorf: wird ein Darlehen durch Umschuldung vollständig abgelöst, besteht dazu kein Widerrufsrecht (mehr)

OLG Düsseldorf, Urt. v. 27. 11. 2014 – I-6 U 135/14:

Daraus: „Bei dem von den Klägern am 10.02.2009 geschlossenen Vertrag über eine Restschuld- bzw. Ratenschutzversicherung, deren Prämien über das Darlehen finanziert wurden, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 15.12.2009 – XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 ff. = NJW 2010, 531 ff.), wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, um einen mit dem am selben Tag geschlossenen Darlehensvertrag verbundenen Vertrag im Sinne des § 358 Abs. 1 BGB a.F. Die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB a.F. liegen vor. Nach § 358 Abs. 3 BGB a.F. sind ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung und ein Verbraucherdarlehnsvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. (…)

Wird der ursprüngliche Kreditvertrag nicht nur prolongiert oder erweitert, sondern vollständig durch einen nachfolgenden Vertrag ersetzt, können die gesetzlich gewollten Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs jedoch nicht (mehr) eintreten. Der Verbraucher benötigt schon kein Lösungsrecht von einem Vertrag, der gar nicht mehr existiert. Der Widerruf geht in Bezug auf das vertragliche Leistungsprogramm ins Leere, da primäre Leistungspflichten, die infolge des Widerrufs wegfallen könnten, nicht mehr existieren. (…)“

Ergänzung 22.7.2015: die Revision ist anhängig beim BGH unter XI ZR 509/14

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 22.07.2015