OLG Frankfurt, Urteil vom 19.03.2015, Aktenzeichen: 7 U 187/13: „An der Speicherung der Information über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO besteht ein berechtigtes Interesse des Geschäftsverkehrs. (…) Nach allem durfte die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO gespeichert werden und hat sich die Prüffrist nicht auf drei Jahre verkürzt.“
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