Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.04.2015 (9 U 32/15): Der Rechtsgedanke des § 208 Bürgerliches Gesetzbuch, nach welchem die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gehemmt ist, kann nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf die insolvenzrechtliche Restschuldbefreiung übertragen werden. Deswegen erfasst die nach den §§ 301, 302 Insolvenzordnung eintretende Restschuldbefreiung auch Ansprüche gegen den Schuldner wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, die ein noch nicht 21 Jahre altes Tatopfer im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht hat.
Nicht rechtskräftig (BGH VI ZR 283/15) – die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. – Quelle und mehr (pdf)
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