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Sachverständige uneins über „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie“

Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ist bei Sachverständigen in einer Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am Mittwochnachmittag auf ein geteiltes Echo gestoßen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/5922) umfasst neben Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie, die umfassend den Bereich der Vermittlung und Vergabe von Immobilienkrediten regelt, auch weitere Aspekte. So soll etwa Transparenz bei Dispositionskrediten hergestellt werden.

Zur ganzen Bundestagmeldung. Siehe auch die Stellungnahmen der Sachverständigen:

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Vortrag in der ÖRA: Trennung und Scheidung. Was ist zu beachten?

Im Rahmen einer Veranstaltungsreihe informiert die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) über Ihr „Gutes Recht“. Heute in einer Woche, 28.10.2015 mit Dr. Sabine Kramer, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin:

„Wenn eine Trennung oder sogar Scheidung vom Partner oder der Partnerin bevorsteht, kämpfen wir häufig mit Verletzungen und Enttäuschungen. Dabei vergessen wir häufig uns über anstehende rechtliche Fragen zu informieren und erleben unter Umständen später unangenehme Überraschungen. Der Vortrag soll einen Überblick über wichtige rechtliche Themen im Zusammenhang mit Trennungen und Scheidungen vermitteln und Kenntnisse über Einflussmöglichkeiten verschaffen.“

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VZ Hamburg: Refugees welcome – Flüchtlinge und Verbraucherschutz

Mit der Ankunft in Deutschland stehen Asylsuchende vor einem Berg von Fragen. Neben existentiellen Sorgen wie Unterkunft und Essen zeigt sich schnell, dass Flüchtlinge auch als Verbraucher auf Probleme stoßen. Drücker wollen ihnen Handyverträge verkaufen, Banken verweigern ihnen ein Girokonto, ihre Rechte als Patienten kennen sie nicht.

Auf dieser Seite geben wir Flüchtlingen, Betreuern und ehrenamtlichen Helfern Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Verbraucherschutz sowie praktische Tipps für den Alltag.

siehe: www.vzhh.de/vzhh/408281/refugees-welcome.aspx

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BGH zur Insolvenzanfechtung bei Nutzung des Kontos der Ehefrau („uneigennütziger Treuhänder“)

Vor einer Woche wiesen wir auf die Entscheidung des BVerfG 1 BvR 163/15 hin („Bundesverfassungsgericht zur Pfändung des Auszahlungsanspruchs von schuldnerischem Guthaben auf Konto der Ehefrau“). Nun gibt es eine weitere Entscheidung zur Konstellation, dass der Schuldner das Konto der Ehefrau, auch nur für kurze Zeit, nutzt. Das Urteil des BGH vom 10. September 2015 – IX ZR 215/13 ist Pflichtlektüre. Leitsätz des Gerichts:

Liegt die anfechtbare Rechtshandlung in der Überweisung eines Guthabens des Schuldners auf das Konto eines Dritten, wird die objektive Gläubigerbenachteiligung nicht dadurch wieder rückgängig gemacht, dass der Dritte den Betrag planmäßig abhebt und dem Schuldner bar zur Verfügung stellt. InsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO

Ein uneigennütziger Treuhänder, der anfechtbar erlangte Gelder des Schuldners weisungsgemäß an diesen zurückzahlt, ist zum Wertersatz verpflichtet, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. April 2012 – IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 30 ff). § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO; § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1 BGB, § 989 InsO

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Nationale Armutskonferenz legt 2. Schattenbericht „10 Jahre Hartz IV“ vor.

„Zum zweiten Mal nach 2012 hat die Nationale Armutskonferenz (nak) einen Schattenbericht zur Armut in Deutschland vorgelegt. Er trägt den Titel „Zehn Jahre Hartz IV – zehn verlorene Jahre“. [hier als pdf] Vor der Berliner Bundespressekonferenz betonte nak-Sprecher Dr. Frank Johannes Hensel, Armut sei „kein unglücklicher Zufall“. Er forderte mehr politische Entschiedenheit bei der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung in Deutschland. „Wir dürfen keine weiteren Jahre mehr verlieren!“

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Deutsche Anwaltauskunft: „Erbschaft kann auch nach Annahme angefochten werden“

Die Deutsche Anwaltauskunft weist auf OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2015 (AZ: 31 Wx 54/15) hin. Leitsätze:

  1. Die falsche Vorstellung eines Erben, eine gegen den Nachlass gerichtete Forderung sei verjährt, betrifft die Zusammensetzung des Nachlasses hinsichtlich seines Bestandes an Aktiva und Passiva.
  2. Insoweit liegt ein Irrtum des Erben über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses vor, wenn nach Durchführung eines Zivilverfahrens feststeht, dass die Forderung entgegen der Vorstellung des Erben nicht verjährt ist, und sich der Nachlass nunmehr als überschuldet erweist.

Anschaulich dargestellt wird dies unter anwaltauskunft.de. Siehe auch www.wkdis.de.

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Schufa: „Jugendliche und junge Erwachsene achten auf ihr Geld“

„Die Jugendlichen und jungen Erwachsenen der „Generation Y“ gehen verantwortungsvoll mit ihrem Geld um. Dies ist das Ergebnis einer TNS-Umfrage, in der die WirtschaftsWerkstatt, die Bildungsinitiative der SCHUFA Holding AG, Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 16 und 25 Jahren zum Thema „Einkaufen und Verkaufen“ befragt hat. Demnach ist das regelmäßige Prüfen der Kontoauszüge für 65,4 Prozent der Jugendlichen selbstverständlich. Fast die Hälfte der Befragten plant Ausgaben lange im Voraus.“ – zur ganzen PM der Schufa

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LG Dessau-Roßlau weitet § 287a InsO aus

Das LG Dessau-Roßlau hat sich mit Beschluss vom 06.05.2015, Aktenzeichen 8 T 108/15 dem AG Hamburg 68c IK 3/15 (dazu: Meldung vom 13.5.2015) angeschlossen –  Leitsatz:

„Liegen ersichtliche, zweifelsfreie Restschuldbefreiungsversagungsgründe vor, sind diese bei der Eingangsentscheidung nach § 287a InsO zu berücksichtigen. Die Erlangbarkeit der Restschuldbefreiung ist dann abzulehnen.“

Das LG Dessau-Roßlau geht dabei noch über das Amtsgericht Hamburg hinaus.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 04.12.2015
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Sozialgericht Kassel hält Kautionsaufrechnung für rechtswidrig

„Das SG Kassel (v. 23.09.2015 – S 3 AS 174/15 ER – rechtskräftig) hat jetzt im Eilverfahren entschieden: Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II unterfallen nicht der Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II. Die Aufrechnung von Kautionsdarlehen im SGB II – Leistungsbezug sind unzulässig.

Das SG Kassel begründet dies wie folgt:

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Entwicklung der BA Vorstandsbezüge im Verhältnis zu den Hartz IV – Regelsätzen

Die Regelsätze im ALG II (SGB II – Hartz IV) sind von 2005 bis 2014 um 13,3 Prozent gestiegen und werden von 2005 bis 2016 um lediglich 17,1 Prozent gestiegen sein. Im Gegensatz dazu sind die Bezüge des Vorsitzenden und der Mitglieder des Vorstands der BA sind von 2005 bis 2014 um 90,2 Prozent auf insgesamt „rund 871.000 Euro“ gestiegen.