Vorgestern hatten wir auf die Stellungnahme der AB SGBV zum Zahlungskontengesetz hingewiesen. Hier nun weitere Stellungnahmen: Deutscher Richterbund und Migrationsrat Berlin-Brandenburg e.V. und andere.
Jahr: 2015
An dieser Stelle einige Rechtsprechung zur „persönlicher Beratung und eingehenden Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners“ im Sinne des § 305 Absatz 1 Nr. 1 InsO:
- Amtsgericht Köln, Beschluss vom 20.08.2015, AZ: 73 IK 373/15
- Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9.4.2015, AZ: 513 IK 232/14
- bestätigt durch LG Düsseldorf, Beschl. v. 26. 6. 2015, AZ: 25 T 410/15
- Amtsgericht Düsseldorf, Beschl. v. 3. 2. 2015, AZ: 513 IK 233/14
„Wer atypisch beschäftigt ist, muss mit zahlreichen Nachteilen leben. Menschen in Leiharbeit, Teilzeitarbeit, mit befristeten oder Minijobs verdienen meist nicht nur weniger als die sogenannten Normalarbeitnehmer. Das Arbeiten jenseits der „Norm“ wirkt sich auch auf das Privatleben aus, wie Prof. Dr. Irene Gerlach, Dr. Regina Ahrens, Inga Laß und Henning Heddendorp vom Forschungszentrum Familienbewusste Personalpolitik (FFP) in Münster herausgefunden haben. Die damit verbundenen Risiken tragen vor allem Frauen, zeigt ihre von der Hans-Böckler-Stiftung geförderte Studie.
Im Kern der Untersuchung geht es darum, welchen Einfluss atypische Beschäftigungsverhältnisse auf Partnerschaft und Familie, soziale Netzwerke oder die gesellschaftliche Teilhabe haben.“ – zur ganzen (zugegeben: schon etwas älteren) PM der Stiftung.
An dieser Stelle der Hinweis auf den Antrag der LINKE in Hamburg zur Erreichbarkeit des Jobcenters, Drucksache 21/1446: „Das muss drin sein: Direkter Kontakt zu Sachbearbeitern/-innen in den Jobcentern statt Warteschleife in den Service-Centern“.
→ „Die Bürgerschaft möge vor diesem Hintergrund beschließen: Der Senat wird aufgefordert,
1. Jobcenter team.arbeit.hamburg zu veranlassen, die Telefonlisten aller Standorte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) §5(4) maschinenlesbar, in offenen Formaten und für jede Art der Nutzung frei über das Internet bereitzustellen.
Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat zum Zahlungskontengesetz eine Stellungnahme veröffentlicht. Dort wird der Entwurf grundsätzlich und überwiegend sehr positiv bewertet. Die darin normierten verbraucherschützenden Regelungen über den Zugang und die Führung eines sogenannten Basiskontos werden bei konsequenter Umsetzung ganz erheblich zu einer Verbesserung der Verbraucherposition beitragen können. Gleichwohl sieht die AG SBV auch kritische Punkte und macht Änderungsvorschläge. Zur Stellungnahme (pdf).
„Auch nach ihrer Abschaffung sorgt die Praxisgebühr weiter für Ärger: Uns erreichen regelmäßig Anfragen von gesetzlich Krankenversicherten, die von einer Stuttgarter Rechtsanwaltskanzlei per Brief zur nachträglichen Zahlung von Praxisgebühren aufgefordert wurden.“ – zum ganzen Bericht der Verbraucherzentrale Hamburg.
Pressemitteilung des OLG Köln (pdf): „Der 1. Strafsenat hat eine Entscheidung des Landgerichts Bonn bestätigt, wonach ein Fahrgast sich wegen Beförderungserschleichung auch dann strafbar macht, wenn er an seiner Mütze einen Zettel mit der sicht- und lesbaren Aufschrift „Ich fahre schwarz“ angebracht hat. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 6. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 04.02.2015 wurde als unbegründet verworfen (III-1 RVs 118/15).
Siehe auch
„Zahlreiche Kreditnehmer haben Verträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen und profitieren jetzt von gesunkenen Zinsen. Doch fast alle mussten dafür zum Anwalt, viele gar vor Gericht. Über 500 Urteile und Vergleiche listet test.de inzwischen auf. Immer wieder scheitern Kläger. Vor allem in Frankfurt und in Schleswig Holstein wurden viele Klagen mit zweifelhaften Begründungen abgewiesen. Betroffene hoffen auf den Bundesgerichtshof. test.de sagt, worauf Kreditkunden sich bei Widerruf einrichten müssen.“ – zum ganzen Beitrag von test.de
Das OLG Frankfurt/M. hat sich Urteil vom 14. Juli 2015 (Az. 14 U 154/14) mit der Insolvenzanfechtung befasst. Die Klage des Insolvenzverwalters wurde abgewiesen.
Aus der Entscheidung: „Ebenso wie das Landgericht [Anmerkung: LG Fulda, 28.08.2014 – 2 O 701/13] kommt auch der Senat zu dem Ergebnis, dass zwar der Klagevortrag durchaus Anhaltspunkte für eine Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit auf Seiten der bei der Beklagten mit dem Forderungseinzug betrauten Personen bietet. Bei einer Gesamtschau lassen die Beweisanzeichen jedoch einen dahingehenden zwingenden Schluss nicht zu. Dagegen spricht, dass die Forderungen zwar schleppend bedient, aber letztendlich immer vollständig zum Ausgleich gebracht worden sind.“
Letzte Woche hat sich der Bundestag auch mit der Armuts- und Reichtumsberichterstattung befasst (127. Sitzung vom 01.10.2015, TOP 11) – siehe http://dbtg.tv/fvid/5892381