Hier eine Entscheidung für Bank-Fachleute: Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21.05.2015, Aktenzeichen: 5 U 207/14.
Daraus: „In Bezug auf Voraussetzungen und Zweck ist zu trennen zwischen dem Verzugsschaden und dem hier streitigen Anspruch statt der Leistung, der sich auf entgangene vertraglich geschuldete Zinsen richtet.