Maria Loheide, Vorstand Sozialpolitik der Diakonie Deutschland, bedauerte in Berlin die gestrige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg [siehe dazu]: „Sie belässt viele Menschen, die in Deutschland auf Arbeitsuche sind, in einer existentiellen Notlage ohne jede Unterstützung.“ – zur ganzen PM der Diakonie Deutschland.
Jahr: 2015
Die Süddeutsche Zeitung hat einen Bericht zu Inkassofirmen erstellt: „Große Unternehmen wie Otto oder Bertelsmann investieren in immer mehr Inkassofirmen. Sie verdienen gut an den Gebühren, weil die Bundesregierung versäumt hat, diese zu deckeln. Auch wenn Firmen und Anwälte zu hohe Kosten berechnen, müssen sie kaum Konsequenzen fürchten.“ – Zum ganzen Bericht von Kristiana Ludwig in der SZ-Online.
EuGH, heutiges Urteil in der Rechtssache C – 67/14 – aus der soeben veröffentlichten Pressemitteilung: „Ausländer, die nach Deutschland kommen, um Sozialhilfe zu erhalten, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, erhalten keine Leistungen der deutschen Grundsicherung. Im Urteil Dano hat der Gerichtshof unlängst festgestellt, dass ein solcher Ausschluss bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in einen anderen Mitgliedstaat einreisen, ohne dort Arbeit suchen zu wollen, zulässig ist.
In der vorliegenden Rechtssache möchte das Bundessozialgericht (Deutschland) wissen, ob ein derartiger Ausschluss auch bei Unionsbürgern zulässig ist, die sich zur Arbeitsuche in einen Aufnahmemitgliedstaat begeben haben und dort schon eine gewisse Zeit gearbeitet haben, wenn Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30.06.2015, Aktenzeichen: 6 U 28/14
Daraus: „Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt der Rückgabeanspruch vorliegend eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO dar. Er war zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, denn der Herausgabeanspruch des Vermieters für die Zeit nach Beendigung des Mietvertrages entsteht bereits mit Abschluss des Mietvertrages aufschiebend bedingt durch die Vertragsbeendigung (BGH, Beschluss vom 17. April 2008 – IX ZR 144/07 -, Grundeigentum 2008, 865; BGHZ 125, 270; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 13. Aufl. 2010, § 108 Rn 36). Wird der Mietvertrag vor Insolvenzeröffnung abgeschlossen, ist der Rückgabeanspruch deshalb Insolvenzforderung (BGHZ 150, 305 Rn 22, zit. nach juris).“
AG Stuttgart Urteil vom 30.6.2015, 1 C 714/15:
1. Eine Klausel, durch welche in einem Bauspardarlehensvertrag im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen eine „Darlehensgebühr“ ausbedungen wird, stellt jedenfalls dann eine gem. § 307 BGB unzulässige und damit unwirksame Preisnebenabrede dar, wenn
„Es bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2013 erhobenen Rundfunkbeiträge. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 27. August 2015 entschieden. VG Trier, Urteil vom 27. August 2015 – 2 K 1617/14.TR
Süddeutsche: „Fünf Euro mehr“
Süddeutsche Zeitung online: „Die Bundesregierung will die Hartz-IV-Sätze im kommenden Jahr geringfügig erhöhen. Die Opposition sowie Verbände kritisieren dies scharf – im Vergleich zu den Lohnabschlüssen sei der Anstieg zu gering.“ – zum ganzen Bericht von Cerstin Gammelin, Berlin in der SZ.
Hier der Hinweis auf den Bericht von Hinz&Kunzt: „Abzock-Vermieter Thorsten Kuhlmann bleibt eine Gefängnisstrafe erspart. Nachdem er am Dienstag vor dem Landgericht eine Erklärung verlesen ließ, verständigten sich Staatsanwalt, Verteidiger und Richter auf einen Deal. Demnach erwarten Kuhlmann zwölf bis 15 Monate Haftstrafe auf Bewährung und eine Geldbuße.“ – zum ganzen Bericht
Ergänzung 22.09.2015: “ Nach seinem Geständnis hat ihn das Landgericht am Montag wegen Betrugs beziehungsweise versuchten Betrugs in 103 Fällen zu 15 Monaten Haftstrafe auf Bewährung und einer Geldbuße verurteilt.“
Hiermit laden wir herzlich zum Seminar
„Lohnpfändungen und Lohnabtretungen“ mit RA Frank Lackmann
am Montag 23. November 2015, in Hamburg ein.
In der täglichen Arbeit der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung spielen Lohnpfändungen und Lohnabtretungen eine große Rolle. Hier ist es Aufgabe der Beraterinnen und Berater, die Rechtmäßigkeit von Lohnpfändungen und Lohnabtretungen erkennen und prüfen sowie den pfändbaren Betrag korrekt berechnen zu können. Gehaltsabrechnungen müssen gelesen und verstanden werden.
BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – XI ZR 434/14: Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank „Preis pro Posten 0,32 EUR“ ist sowohl nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB nichtig als auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegenüber Unternehmern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675u BGB abweicht.