Das Statistische Bundesamt hat heute die neuen Insolvenzzahlen veröffentlicht. Anmerkung zu den Zahlen.
Jahr: 2015
Flüchtlinge haben ab sofort übergangsweise die Möglichkeit, auch dann ein Basiskonto zu eröffnen, wenn sie kein Dokument vorlegen können, das der Pass- und Ausweispflicht in Deutschland genügt. Dazu hat die BaFin in Absprache mit dem Bundesfinanzministerium Übergangsregelungen geschaffen. – Quelle und mehr: www.bafin.de.
Ergänzung 10.9.2015: siehe auch die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP), MdHB, Drucksache 21/1489
Rechtsanwalt Joachim Schaller (Hamburg) setzt sich in einem umfangreichen Skript mit den sozialrechtlichen Leistungsansprüchen von Auszubildenden mit dem Bezug zum SGB II auseinander. Dabei geht es zum einen um die nicht ausgeschlossenen Leistungen nach § 27 SGB II, um ausländische Studierende, Bezieher von Leistungen nach den Asylbewerberleistungsgesetz, Eingliederungshilfe für behinderte Auszubildende und vieles mehr.
An dieser Stelle der Hinweis auf ein Referat: „Einstweiliger Rechtsschutz – wie geht das und was kann man damit erreichen“ von Amelie Schummer, Sozialrechtlerin beim IG Metall Vorstand: pdf-dokument – Quelle: www.erwerbslos.de (Meldung 16.7.2015)
Das Netzwerk Straffälligenhilfe Baden-Württemberg GbR hat eine Broschüre namens „Schulden und Inhaftierung“ herausgegeben. Diese ist zu finden unter http://www.nwsh-bw.de/bsb.pdf
— NEU 17.07.2017: Informationsbroschüre „Schulden und Inhaftierung“ —
Bei dieser Gelegenheit erinnern wir an die Fachtagung „Schuldnerberatung in der Straffälligenhilfe“ vom 8.-9. Okober 2015 in Stralsund
Die AG SBV hat aufgrund der Änderungen beim Kindergeld eine Information für die Praxis herausgegeben. Es wurde erstellt von Dr. Carsten Homann, Pamela Wellmann, Prof. Dieter Zimmermann und Thomas Zipf. Das Papier Sie als PDF unter www.schuldnerberatung-sh.de.
Am 20.07.2015 hatten wir hier gemeldet: „Das BSG hat Beschluss vom 29.06.2015, B 4 AS 11/14 R die Aufrechnungen von Mietkautionen für unzulässig erklärt.“ und dabei Harald Thomés Newsletter vom 18.7.15 zitiert. Im Folgenewsletter (2.8.2015) wurde diese Einschätzung relativiert: „…, das BSG hat eben nicht eine grundsätzliche Entscheidung getroffen, sondern nur über die Kostenübernahme im Verfahren entschieden, weil das BSG nicht näher ausgeführte Zweifel an der Aufrechnung hat. Das heißt alles oder nichts.
„Kann der Vermieter vom Jobcenter (JC) die Miete verlangen, weil der Alg-II Empfänger die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht an den Vermieter weiterleitet?
Der Sachverhalt:
Der Vermieter begehrt vom JC die Übernahme von Mietrückständen seines Mieters, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Alg-II) bezieht. Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter der unmittelbaren Auszahlung der Leistungen des JC an den Vermieter zustimmt.
AG Fürth Beschl. 22.5.15 -IK 791/14: Ein inhaftierter Straftäter kann die Erwerbsobliegenheit des § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO nicht erfüllen. Eine Stundung der Verfahrenskosten kommt daher in einem Insolvenzverfahren nicht in Frage.
Anmerkung RA Kai Henning Newsletter 8/2015: „Der Entscheidung kann nicht zugestimmt werden. Sie steht nicht in Einklang mit der einschlägigen Rspr. des BGH, der wiederholt festgestellt hat, dass auch Strafgefangenen der Weg zur Restschuldbefreiung offen steht (BGH ZInsO 2010, 1558 Rz. 13).
Guido Stephan weist auf eine schriftliche Frage der Bundestagsabgeordneten Karawanskij (DIE LINKE) und deren Beantwortung durch die Bundesregierung hin (BT-Drucksache 18/5683, Frage 15, S. 12f).
„An der Antwort der Bundesregierung ist nicht in erster Linie die ausführliche Auseinandersetzung mit dem Insolvenztourismus interessant. Für wichtiger halte ich die letzten beiden Absätze, in denen sich die Bundesregierung (nicht unbedingt ablehnend) mit einer Empfehlung der EU auseinandersetzt, europaweit, die Dauer der Restschuldbefreiung bedingungslos auf drei Jahre zu verkürzen.“, so Guido Stephan.
Die Rede ist von der Empfehlungen der Kommission vom 12. März 2014 für einen neuen Ansatz