Hier der Hinweis auf ein Urteil des AG Charlottenburg vom 08.01.2015, Aktenzeichen: 205 C 194/14 zur Insolvenzanfechtung (§ 129 Abs 1 InsO, § 133 Abs 1 S 2 InsO, § 143 Abs 1 InsO). Das AG macht Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast bei Zahlungen des Schuldners aus pfändungsfreiem Einkommen sowie zum Wegfall des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei Einschaltung eines Schuldnerberaters.
Daraus: „Die Beklagte (Anm.: Schuldnerberatung) kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, eine Gläubigerbenachteiligung scheide aus, da der Schuldner diese Zahlungen jeweils aus seinem pfändungsfreien Einkommen oder durch Dritte erbracht habe, so dass diese Beträge nie in die Insolvenzmasse gelangt wären.