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AG Charlottenburg zur Insolvenzanfechtung von Zahlungen an Schuldnerberatung

Hier der Hinweis auf ein Urteil des AG Charlottenburg vom 08.01.2015, Aktenzeichen: 205 C 194/14 zur Insolvenzanfechtung  (§ 129 Abs 1 InsO, § 133 Abs 1 S 2 InsO, § 143 Abs 1 InsO). Das AG macht Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast bei Zahlungen des Schuldners aus pfändungsfreiem Einkommen sowie zum Wegfall des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei Einschaltung eines Schuldnerberaters.

Daraus: „Die Beklagte (Anm.: Schuldnerberatung) kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, eine Gläubigerbenachteiligung scheide aus, da der Schuldner diese Zahlungen jeweils aus seinem pfändungsfreien Einkommen oder durch Dritte erbracht habe, so dass diese Beträge nie in die Insolvenzmasse gelangt wären.

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vzbv: „Enttäuschende Vorlage zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie“

Der Verbraucherzentrale Bundesverband kritisiert den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie als unzureichend. Der Gesetzentwurf bleibe hinter nötigen Regelungen zurück. Aus der Meldung des vzbv: „Der Entwurf selbst setzt im Wesentlichen nur um, was die EU vorgegeben hat. Dabei bleiben viele Punkte offen: „Im Gesetzespaket fehlt eine klare Regelung zur Vorfälligkeitsentschädigung. Das Recht von Verbrauchern, auf fehlerhafte Widerrufsbelehrungen zu reagieren, wird sogar eingeschränkt“, sagt Dorothea Mohn, Teamleiterin Finanzen beim vzbv.“ (Quelle und mehr).

Dort auch: Position des vzbv zu Dispo und Beratung | Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (pdf)

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Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab 01. August 2015

Zum 01. August 2015 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden erhöht.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 07.01.2016
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Urteilstext zur BGH-Entscheidung VIII ZR 19/14 liegt nun vor

Wir hatten letzten Monat über die BGH-Entscheidung zum Kündigungsrecht des Vermieters eines Insolvenzschuldners berichtet. Der Urteilstext und die Leitsätze zu BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 19/14 liegen nun vor:

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BGH zu Bonitätsbeurteilung als (hinzunehmende) Meinungsäußerung

BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 – VI ZR 120/10

  1. Bonitätsbeurteilungen begründen, soweit es sich um Meinungsäußerungen
    handelt, in der Regel keine Ansprüche aus § 824 BGB.
  2. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in
    den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheiden grundsätzlich
    aus, wenn die als Meinungsäußerung zu qualifizierende Bonitätsbeurteilung
    auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht.

Vorinstanzen:

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Hinz&Kunzt-Karte: Viele Flüchtlinge leben in armen Stadtteilen

„Wer in Hamburg aus der Tür tritt und einen Kilometer geht, wird auf eine Flüchtlingsunterkunft treffen“, sagt Sozialsenator Detelf Scheele (SPD). Ein Blick auf unsere Unterkunftskarte zeigt: Auf reiche Stadtteile trifft diese Aussage bislang nicht zu. – zur ganzen Hinz&Kunzt-Meldung

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AG Düsseldorf: Bescheiniger nach § 305 InsO muss selbst persönlich die Beratung des Schuldners vornehmen

In Ergänzung zu AG Potsdam zur persönlichen Beratung im Sinne des § 305 InsO hier der Hinweis auf Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 3.2.2015, 513 IK 233/14. Daraus: „Der Eröffnungsantrag vom 09.10.2014 ist unzulässig, da ein ordnungsgemäßer außergerichtlicher Einigungsversuch des Schuldners nicht erfolgt ist. (…) Die von dem Steuerberater Herr S ausgestellte Bescheinigung ist zwar grundsätzlich von einer geeigneten Person ausgefüllt worden, jedoch ist ebenfalls unstreitig, dass dieser den Schuldner nicht persönlich beraten hat. Wie von diesem selbst eingeräumt, hat sich dieser lediglich anhand der ihm vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgewickelt worden sei. Insoweit kann dahingestellt bleiben, was genau hierunter zu verstehen sein soll, [… denn es ist] zwingend notwendig, dass der Bescheiniger selbst persönlich die Beratung des Schuldners vornimmt, was vorliegend nicht geschehen ist.“

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Karlsruhe kippt Betreuungsgeld

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Juli 2015, 1 BvF 2/13: Dem Bundesgesetzgeber fehlt die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden. Die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die einen Anspruch auf Betreuungsgeld begründen, sind daher nichtig. Sie können zwar der öffentlichen Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zugeordnet werden, auf die sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für die Ausübung dieser Kompetenz durch den Bund liegen jedoch nicht vor. Das Urteil ist einstimmig ergangen. – Quelle und mehr: PM des Gerichts

siehe auch die folgenden Pressemitteilungen:

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Hannemann: „Hartz IV-EmpfängerInnen bekommen wegen Poststreiks kein Geld“

„Wegen des Poststreiks haben viele Hartz IV-EmpfängerInnen am Anfang dieses Monats kein Geld erhalten, weil ihre Weiterbewilligungsanträge verzögert in den Jobcentern eingegangen sind. Selbst persönlich eingereichte Anträge und Weiterbewilligungsanträge bleiben liegen, da von den Jobcentern zunächst die durch den Streik verzögerte Post abgearbeitet wird.

Die Jobcenter in Hamburg haben keine Handhabe entwickelt, um eine zum Teil um Wochen verzögerte Auszahlung zu verhindern, viele Betroffene haben dadurch zurzeit schlicht kein Geld auf dem Konto.

Die Fraktion DIE LINKE in der Hamburgischen Bürgerschaft fordert deshalb die Vergabe von Darlehen. „Es ist skandalös, dass Jobcenter team.arbeit.hamburg den Betroffenen in dieser existenziellen Notlage keine schnelle Hilfe gewähren kann“, erklärt dazu Inge Hannemann, arbeitsmarktpolitische Sprecherin der Fraktion.

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Hamburger Kundenzentren am Montag, 27.07.2015 geschlossen

„Wegen umfangreicher technischer Umstellungsarbeiten entfällt an diesem Tag die Sprechzeit in allen Hamburger Kundenzentren (“Einwohnermeldeämter“) der Bezirksämter.“ – Quelle