Kategorien
Uncategorized

BSG: Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen im SGB II-Bezug ist unzulässig

Das BSG hat mit Beschluss vom 29.06.2015, B 4 AS 11/14 R die Aufrechnungen von Mietkautionen für unzulässig erklärt.

[wichtiger Hinweis / Ergänzung 4.9.2015: siehe Einschränkender Hinweis zur BSG-Entscheidung zur Aufrechnung von Kautionsdarlehen: nur Zweifel, nicht endgültig entschieden]

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 09.02.2016
Kategorien
Uncategorized

Guido Stephan zu LG Stendal, 25 T 131/14

In Ergänzung der gestrigen Meldung zu LG Stendal, Beschluss vom 4.9.2014, Aktenzeichen: 25 T 131/14, weisen wir auf eine Anmerkung von RiAG a.D. Guido Stephan in der NZI 9/2015 hin. Dort lehnt Stephan die Entscheidung (zu Recht) ab.

Kategorien
Uncategorized

AG Göttingen: unzulässiger RSB-Antrag führt nur zur Ablehnung der Stundung

AG Göttingen, Beschluss vom 28.04.2015, 71 IN 33/15 EIN – Leitsätze des Gerichts:

  1. Ein Antrag auf Bewilligung von Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4 a InsO ist nur zulässig, wenn auch der Restschuldbefreiungsantrag gem. § 287 a Abs. 2 InsO zulässig ist.
  2. Ist der Restschuldbefreiungsantrag unzulässig, ist dem Schuldner eine Frist zur Rücknahme des Antrages zu setzen.
  3. Erfolgt keine Antragsrücknahme, ist der Stundungsantrag zurückzuweisen. Damit ist das Verfahren erledigt. Einer Zurückweisung des Antrages auf Restschuldbefreiung und des Eröffnungsantrages mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO bedarf es nicht.
Kategorien
Uncategorized

Deutscher Privatinsolvenztag 2015 am 2.10.2015 in Göttingen

Am 2.10.2015 findet in Göttingen der Deutsche Privatinsolvenztag 2015 statt. Themen:

  • (Lösbare) Probleme mit der selbständigen Tätigkeit des Schuldners, §§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO
  • Vorstellung der Ergebnisse der Stephan-Kommission hinsichtlich eines Formulars für den außergerichtlichen Einigungsversuch
  • Rückblick – Aktuelle Probleme der Praxis
  • Ausblick – Konzepte für zukünftige Veränderungen

Details siehe www.privatinsolvenztag.de

Kategorien
Uncategorized

LG Stendal: Schuldner muss (pfändbares) Vermögen zurückstellen, um Kosten eines nahenden Insolvenzverfahrens zu bedienen

Hier der Hinweis auf eine bemerkenswerte Entscheidung des LG Stendal, Beschluss vom 04.09.2014, Aktenzeichen: 25 T 131/14 – Leitsätze des Gerichts:

  1. Ein Schuldner, der von einem nahenden Insolvenzverfahren Kenntnis hat, ist verpflichtet Ausgaben zurückzustellen, um mit dem so eingesparten Betrag die Verfahrenskosten bedienen zu können.
  2. Kommt der Schuldner dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er so zu stellen, als wäre der entfernte Betrag noch in seinem Vermögen vorhanden.
  3. Eine Stundung der Verfahrenskosten ist aufgrund der Regelung des § 1 Satz 2 InsO auch dann zu versagen, wenn dieser fiktiv angenommene Betrag nur einen Teil der Verfahrenskosten deckt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Handlung des Schuldners nicht den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (Vermögensverschwendung) erfüllt.

Ergänzende Hinweise:

Kategorien
Uncategorized

OLG Hamm zur Insolvenzanfechtung: ernsthafter, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuch

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.2.2014, Aktenzeichen: I-12 U 91/13. Aus den Gründen: „Mit Recht hat das Landgericht jedoch die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO hier als widerlegt angesehen, weil die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass die Schuldnerin einen ernsthaften Sanierungsversuch unternahm.

Kategorien
Uncategorized

VZ Hamburg: Dreiste Anrufe reißen nicht ab – Umfrage zu unerlaubten Werbeanrufen : Mitmachen

Trotz einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 gehen täglich Beschwerden wegen unerlaubter Telefonwerbung bei den Verbraucherzentralen ein. In vielen Fällen beklagen Verbraucher, dass sie durch aggressive Verkaufsmaschen dazu gebrachten wurden, einen Vertrag abzuschließen, ohne sich darüber im Klaren gewesen zu sein. Eine bundesweite Umfrage der Verbraucherzentralen erfasst, welches Ausmaß die Belästigung am Telefon zurzeit hat. Quelle 

Kategorien
Uncategorized

Regierungsentwurf „Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ (und zum Dispo) beschlossen

Die Bundesregierung hat heute den von Bundesminister Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen. Es soll der Verbraucherschutz bei der Vergabe von Immobiliardarlehen gestärkt werden. Zudem sieht der Entwurf ein verpflichtendes Beratungsangebot bei dauerhafter und erheblicher Inanspruchnahme eines Dispokredits vor.“ – siehe: PM des BMJV und Regierungsentwurf (pdf). Ergänzung vom 10.09.2015: siehe nun auch Drucksache 18/5922

Es sollen u.a. neu in das BGB eingefügt werden:

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 10.09.2015
Kategorien
Uncategorized

BGH zur Einzelzwangsvollstreckung gegen Haftpflichtversicherer des Insolvenzschuldners

BGH, Beschluss vom 25. September 2014 – IX ZB 117/12 – Leitsatz des Gerichts:
Während des Insolvenzverfahrens ist die Einzelzwangsvollstreckung wegen einer Insolvenzforderung in den Freistellungsanspruch des Schuldners gegen dessen Haftpflichtversicherer unzulässig, sofern der Gläubiger seine persönliche Forderung und nicht das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Schuldners verfolgt. InsO § 89 Abs. 1; VVG § 110

Kategorien
Uncategorized

OLG Hamm: keine Einschränkung der Restschuldbefreiung durch richterliche Rechtsfortbildung in Fällen sexuellen Missbrauchs

Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.04.2015 (9 U 32/15): Der Rechtsgedanke des § 208 Bürgerliches Gesetzbuch, nach welchem die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gehemmt ist, kann nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf die insolvenzrechtliche Restschuldbefreiung übertragen werden. Deswegen erfasst die nach den §§ 301, 302 Insolvenzordnung eintretende Restschuldbefreiung auch Ansprüche gegen den Schuldner wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, die ein noch nicht 21 Jahre altes Tatopfer im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht hat.
Nicht rechtskräftig (BGH VI ZR 283/15) – die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. – Quelle und mehr (pdf)