Mit der steigenden Zahl der Obdachlosen in Deutschland beschäftigt sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (18/5345). Nach Schätzungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe sei die Zahl der Wohnungslosen zwischen 2010 und 2012 um 15 Prozent auf 284.000 gestiegen.
Jahr: 2015
Bundessozialgericht, Urteil vom 29.4.2015, B 14 AS 10/14 R – Rz. 31 ff:
„Die zugeflossenen 8.000 Euro sind in dieser [Anmerkung: voller] Höhe als einmalige Einnahme iS des § 11 Abs 3 SGB II zu berücksichtigen. Eine Minderung durch die Rückführung des Solls auf dem Konto des Klägers in Höhe von 2.985,89 Euro, das seine Bank aufgrund des zwischen beiden vereinbarten Dispositionskredits in Höhe von 2.900 Euro hingenommen hatte, im Zeitpunkt des Zuflusses der 8.000 Euro kommt grundsicherungsrechtlich nicht in Betracht.
AG Göttingen, Beschl. v. 21. 10. 2014 – 74 IK 208/14 (rechtskräftig) – Leitsätze des Gerichts:
- Eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kann in den ab dem 1.7.2014 eröffneten Verfahren erfolgen, auch wenn noch kein Schlusstermin bzw. keine Schlussanhörung im schriftlichen Verfahren oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgt ist.
- Dies folgt aus einer teleologischen Reduktion des § 290 Abs. 2 Satz 2 InsO.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.08.2013, Aktenzeichen: 25 U 33/12:
„Durch die Zustellung eines Mahnbescheids wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur die Verjährung eines mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Geltend gemacht ist ein Anspruch nur dann, wenn er gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in dem Mahnbescheid hinreichend individualisiert worden ist. Dazu ist es erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will.
In der Sendung „PlusMinus“ vom 08.07.2015 widmet sich die ARD auch der Insolvenzanfechtung. Wie der Titel der Webseite schon ahnen lässt, ist der Bericht ein wenig reißerisch geraten. Die BGH-Rechtsprechung zur Anfechtung ist dann doch differenzierter – siehe www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=bgh+insolvenzanfechtung.
Siehe auch „Geld zurück nach vielen Jahren: Warum ein Mann seinen Lohn rückzahlen muss“ in derselben Sendung. Beide Videos sind nach Senderangaben verfügbar bis 06.07.2016.
BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14 – aus der PM des Gerichts: „Der unter anderem für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungssachen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Beschluss des Landgerichts Tübingen aufgehoben, das die von einem Gerichtsvollzieher angeordnete Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen abgelehnt hatte.“ § 882c ZPO
In einem aktuellen Urteil befasst sich der Bundesgerichtshof mal wieder mit der Insolvenzanfechtung; BGH, Urteil vom 30. April 2015 – IX ZR 149/14 – Leitsatz des Gerichts:
Zahlt der Schuldner auf eine relativ geringfügige Forderung erst aufgrund mehrerer Mahnungen nach über einem Jahr zwei Raten und tilgt die Forderung nicht vollständig, kann das Tatgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Gläubiger allein hieraus nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen musste. InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, § 133 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 286
Aus einer Pressemitteilung des Bundesverbands Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU): „Das Zahlungsverhalten in Deutschland hat sich auf hohem Niveau weiter verbessert. (…) Völlig gegensätzlich zum guten allgemeinen Zahlungsverhalten ist die Entwicklung bei öffentlichen Auftraggebern. (…) Deutliche Kritik äußern die Inkassounternehmen an den Plänen zu einer EU-Datenschutzgrundverordnung. Sie soll noch dieses Jahr auf den Weg gebracht werden. Das könnte zur Folge haben, dass Gläubiger bei der Beauftragung von Inkassounternehmen nachweisen müssen, dass ihre Schuldner mit der Weitergabe ihrer Daten einverstanden sind. 83 Prozent der Inkassounternehmen glauben, dass dadurch die Durchsetzung von Forderungen erheblich erschwert wird.“
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2015, 20 K 4304/14 – Leitsatz des Gerichts: Die während eines Insolvenzverfahrens entstehende Beitragspflicht zur Industrie- und Handelskammer ist eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO.
Menschen, die bis heute unter den Folgen ihrer Kindheit und Jugend in Heimen der alten Bundesrepublik leiden, sollen weiter materielle und therapeutische Hilfe erhalten. Das Kabinett hat beschlossen, den Heimfonds-West um bis zu 182 Millionen Euro aufzustocken und zu verlängern. – Quelle und mehr – siehe auch: www.fonds-heimerziehung.de
Ergänzung 30.3.2016 – siehe auch AG Gera: Leistungen aus dem Fonds Heimerziehung sind nicht pfändbar und hindern auch einen Beschluss nach § 850 l ZPO nicht