Amtsgericht Köln, Urteil vom 27.04.2015, 142 C 3/14. Daraus: „Es ist unstreitig, dass das Konto des Beklagten als Guthabenkonto geführt werden sollte, die Bank also keine Verfügungen zulassen durfte, die ins Soll führen. Wie dargestellt kann die Klägerin [= Bank] sich auch nicht auf einen Rechtsgrund aus der Gewährung eines Dispositions- oder Überziehungskredites berufen. (…) Die Klägerin hat aber gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz (..) wegen einer dem Beklagten zuzurechnenden Pflichtverletzung des Girovertrages iVm §§ 280, 241 Abs. 2, 651 c, 675 f BGB, da der Beklagte sich vor den von ihm vorgenommenen Abhebungen keinen Überblick über den Kontostand machte. (…)
Indes muss sich die Klägerin nach § 254 BGB ein Mitverschulden in Höhe von 50 % zurechnen lassen, da sie – indem sie dem Beklagten Abbuchungen trotz vereinbarter Führung des Kontos auf Guthabensbasis gestattete – ihrerseits eine zum Schadenersatz verpflichtende Pflichtverletzung gemäss §§ 280, 241 Abs. 2, 651 c, 651 f BGB gegenüber dem Beklagten begangen hat und damit ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist.