10.02.2017: nachstehendes ist wegen BSG-Entscheidung veraltet! siehe https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2017/bundessozialgericht-kein-hoeheres-arbeitslosengeld-ii-wegen-hundehaftpflichtversicherung/
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Aus dem aktuellen Newsletter von Harald Thomé: „Vor längerer Zeit hatte ich es mal in einem Newsletter formuliert, so in meinem Newsletter vom 6.10.2013 (http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1207/) unter Ziff. 5, dass auch Hundehaftplichtversicherungen als gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen im SGB II/SGB XII vom Einkommen abzusetzen sind (§ 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II und § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII). Jetzt liegt das erste Urteil eines SG vor, in dem das genauso durchgeurteilt wurde (SG Gelsenkirchen v. 07.04.2015 – Az.: S 31 AS 2407/14).