RA Helge Hildebrandt hat einen interessanten Beitrag zu § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X verfasst und bezieht sich dabei auf SG Kiel, Urteil vom 30.04.2015, S 36 AS 1459/13. Die Entscheidung ist dort auch als pdf eingestellt.
Jahr: 2015
BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 – IX ZR 198/13 zu § 133 Abs. 1 InsO
Rn 9: „Bei den subjektiven Tatbestandsmerkmalen der Vorsatzanfechtung handelt es sich um innere Tatsachen, welche oft nicht unmittelbar nachgewiesen, sondern nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden können. Den für eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit sprechenden Beweisanzeichen kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu.
„Roaming-Gebühren innerhalb der Europäischen Union sollen ganz entfallen, so immer wieder die politische Ankündigung. Auch das Europäische Parlament hat die Abschaffung aller Roaming-Zuschläge bis Ende 2015 in Aussicht gestellt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert: Eine Kehrtwende darf es nicht geben. vzbv-Vorstand Klaus Müller meint, Roaming-Gebühren innerhalb der EU seien überflüssig.“ – zur ganzen PM des vzbv
„Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veranstaltet am 20. Mai gemeinsam mit dem Bundesinnenministerium ein Symposium zum Thema „Scoring – Die Praxis der Auskunfteien, deutsches Datenschutzrecht und europäische Perspektiven“.
Anlass für das Symposium ist die Studie „Scoring nach der Datenschutz-Novelle 2009 und neue Entwicklungen“ [Anmerkung: siehe unsere Meldung vom 15.12.2014], die im Dezember 2014 von BMJV und BMI veröffentlicht wurde.
RA Jens Ferner weist auf AG Bonn, 21.11.2014 – 104 C 432/13 hin. Zu seiner Meldung, in der die Entscheidung auch in Auszügen zitiert wird.
Das AG Hamburg hat am 19.2.2015 einen bemerkenswerten Beschluss erlassen, 68c IK 3/15, Leitsätze des Gerichts:
- Bei der gerichtlichen Feststellung in der Eingangsentscheidung nach § 287a Abs. 1 n.F. InsO hat das Insolvenzgericht bereits ersichtliche, zweifelsfrei vorliegende Restschuldbefreiungsversagungsgründe – nach vorheriger Anhörung des Schuldners – zu berücksichtigen. Liegen solche bereits zweifelsfrei vor, ist eine Feststellung der Erlangbarkeit der Restschuldbefreiung durch Beschluss abzulehnen.
- Unrichtige Angaben in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen erfüllen den Tatbestand des Versagungsgrundes gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO auch dann, wenn sie „überwertig“ falsch sind und das Gericht (nur) infolgedessen ein Sachverständigengutachten einholt.
Anmerkung RA Matthias Butenob:
Passend zur gestrigen Meldung der Forderung von Caren Lay: „Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen will sogenannte Scoring-Verfahren verbraucherfreundlicher gestalten. Unter anderem sieht der Gesetzentwurf der Fraktion (18/4864) vor, mehr Transparenz für die Betroffenen herzustellen. Mit dem sogenannten Scoring wird von Auskunfteien, wie zum Beispiel der Schufa, oder anderen Unternehmen die Kreditwürdigkeit einer Person ermittelt.
Insolvenzzahlen Februar 2015
Das Statistische Bundesamt meldet, dass es im Februar 1.633 Insolvenzanträge von Verbrauchern gab (- 13,4 % gegenüber dem Vorjahresmonat) sowie 1.633 Insolvenzanträge von ehemals selbstständig Tätigen, die ein Regel- beziehungsweise ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen (- 0,7%). – siehe auch die Fachserie Insolvenzverfahren.
Die Zahlen für Hamburg finden sich beim Statistik-Amt Nord. – Anmerkung zu den Zahlen.
BGH, Beschluss vom 21. Januar 2015 – XII ZB 324/14 – Leitsätze des Gerichts
„a) Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln; vielmehr muss aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich selbst überließe
„Die Forderung der Verbraucherschutzminister sind ein richtiger, aber nur ein erster Schritt. Es kann nicht sein, dass private Unternehmen in einem intransparenten Verfahren über das Wohl und Wehe von Millionen Bürgerinnen und Bürger entscheiden. Auch die Berechnungsformel für den Score muss schnellstmöglich offen gelegt werden“ erklärt Caren Lay, stellvertretende Fraktionsvorsitzende und verbraucherpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, anlässlich des Beschlusses der Verbraucherschutzministerkonferenz, mehr Transparenz beim Scoring-Verfahren herzustellen.