BGH, Beschluss vom 16. April 2015, IX ZR 6/14: „Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
Jahr: 2015
LG Fulda Urt. vom 6.2.15 -1 S 136/14: Die Durchführung außergerichtlicher Verhandlungen mit den Gläubigern ist eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die Aufteilung der für den Schuldner erbrachten Dienstleistungen in einen kaufmännischen und einen rechtlichen Teil stellt eine Umgehung der Vorschriften des RDG dar.
Der Hinweis auf diese Entscheidung erfolgte im Newsletter von RA Kai Henning. Dort findet sich auch seine folgende Anmerkung zur Entscheidung:
„Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, soweit sie Sparkassen gegenüber Verbrauchern ein Recht zur ordentlichen Kündigung einräumt, ohne klarzustellen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist.“ – Urteil vom 5. Mai 2015 – XI ZR 214/14 – zur ganzen PM des BGH
„Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein endfälliger Darlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung, mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB bilden, wenn
Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 30.04.15: „Verzögerung der „Mietpreisbremse“ für Hamburg?“ – Drucksache 21/379 – darin: „4. Zu welchem Termin plant der Senat die Einführung einer entsprechenden Rechtsverordnung, nach der die „Mietpreisbremse“ auch für Hamburg eingeführt wird?“
Siehe auch Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Stöver (CDU)
Der BAKinso – Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e.V. hat eine Stellungnahme (pdf) zum Referentenentwurf zur Reform des Insolvenzanfechtungsrechts (siehe unsere Meldung vom 20.03.2015) vorgelegt. Dort kritisiert der Zusammenschluss von Insolvenzrichter/innen und Insolvenzpfleger/innen den Entwurf scharf. So seien die Hauptbegründungselemente des Referentenentwurfes nicht tragfähig und zum Teil empirisch nicht abgesichert.
Für die Schuldnerberatung interessant ist auch der Passus:
Aus dem aktuellen Newsletter von Harald Thomé: „Das JC Hamburg verschärft seine Abschottungsstrategie, bis Mai sollen bei allen Standorten die alten Telefonnummern abgeschaltet werden, die telefonische Erreichbarkeit soll nur noch unter einer Nummer erfolgen. Als Weisung wird angeordnet: „Den Kolleginnen und Kollegen wurden neue Telefonnummern zugewiesen, die nur für den internen Dienstgebrauch bestimmt sind und bitte unter keinen Umständen an Kundinnen und Kunden oder an sonstige Dritte herausgegeben“.
Ich erlaube mir mal die kollegiale Mail, die dieses anordnet zu veröffentlichen. Sie ist hier zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/JC-HH-Telefoni-Abschottung-04-2015.pdf
Der Kontext: …“ Weiterlesen (unter 2.) →
„Das BSG hat mit aktuellen Urteil vom 24.04.2015 (BSG v. 24.04.2015 – B 4 AS 32/14 R) klargestellt, dass nachgezahlte Gelder die aus einem laufenden Anspruch entstanden sind, auch wenn sie in einer Summe zur Auszahlung gebracht werden, wie sog. „laufendes Einkommen“ anzurechnen sind. Das bedeutet, diese einmalige Zahlung aus einem laufenden Anspruch ist im Zuflussmonat anzurechnen, etwaig unverbrauchte Gelder werden durch den Monatswechsel zu Vermögen.
Das institut für finanzdienstleistungen e.V., Hamburg (iff)* evaluiert das P-Konto und bittet die Beratungsstellen um Rückmeldung anhand eines Fragebogens**:
„Evaluierung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07. Juli 2009 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit dem Bundesfamilienministerium. Ziel des Fragebogens** ist es, zu evaluieren, inwieweit es durch die Einführung des so genannten Pfändungsschutzkontos („P-Kontos“) bei den von Pfändung Betroffenen zu Problemen und bei der Schuldnerberatung zu Mehrbelastungen gekommen ist.“
Pfändungsgrenzen 2015 (Teil III)
Hier der Hinweis auf einen Betrag von Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EH Darmstadt auf www.infodienst-schuldnerberatung.de zu den neuen Pfändungsfreigrenzen. Dort findet sich die neue Tabelle auch in einer druckbaren Version (anders als unter www.bgbl.de). Des Weiteren gibt Prof. Zimmermann Hinweise zu den Grenzen 2017 und zum Anpassungsbedarf beim P-Konto zum 01.07.2015.