Die Fachanweisung zu § 22 Abs. 6 SGB II – Abtretung bei Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile bei kommunalen Leistungen im SGB II vom 14.09.2011 (Gz.: SI 233/111.10-3-8-2) – wurde aktualisiert und ist nun auf dem Stand vom 18.03.2015.
Jahr: 2015
RA Helge Hildbrandt weist auf seiner ohnehin lesenswerten Webseite www.sozialberatung-kiel.de auf eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen LSG hin. SG Kiel, Beschluss vom 27.02.2015, S 28 AS 44/15 ER, aufgehoben durch SH LSG, Beschluss vom 18.03.2015, L 6 AS 38/15 ER; die Rechtsfrage ist unter dem Az. B 14 AS 10/14 R beim BSG anhängig. [Ergänzung 13.7.2015: siehe www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?p=9325]
Die Empfehlungen (DV 17/14 – pdf) wurden von der Arbeitsgruppe „Leistungen für Unterkunft und Heizung“ erarbeitet, im Arbeitskreis „Grundsicherung und Sozialhilfe“ sowie im Fachausschuss „Sozialpolitik, soziale Sicherung, Sozialhilfe“ beraten und am 11. März 2015 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet. (…) Die Fachkräfte im Jobcenter oder Sozialamt haben bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 SGB XII Ermessensentscheidungen über die Gewährung von Hilfen zur Sicherung der Unterkunft zu treffen.
Nun ist es offiziell eingeleitet: Das Bundeskabinett hat heute morgen einen Gesetzentwurf beschlossen, welcher den steuerlichen Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag und das Kindergeld rückwirkend ab 01.01.2015 sowie den Kinderzuschlag ab 01.07.2016 anheben soll. – Zur PM des BM der Finanzen. Siehe zum Thema auch unsere Presseerklärung vom 4.2.2015.
Hier der Hinweis auf einen Bericht von Thomas Öchsner in der Online-Ausgabe der Süddeutschen Zeitung. Siehe auch schon unsere Meldung vom Montag zur Kleinen Anfrage von Inge Hannemann.
„Die nach wie vor hohe Zahl armer Kinder in Deutschland ist nach Ansicht der Opposition ein Skandal und auch auf die Untätigkeit der Bundesregierung zurückzuführen. In einer von der Fraktion Die Linke beantragten Aktuellen Stunde über Kinderarmut kritisierte die Opposition am Donnerstag, 19. März 2015, im Bundestag, die Regierung rede das Problem klein und verschleppe wichtige Entscheidungen, die den armen Kindern und ihren Eltern helfen könnten.
Am 13.6.2014 ist das “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie” in Kraft getreten, welches zu zahlreichen Änderungen des BGB geführt hat. Dr. Ruth Janal, LL.M., Berlin, hat zu einem Aspekt dazu einen Aufsatz verfasst, der in der VuR 2/2015 erschienen ist: „Der Beginn der Widerrufsfrist im neuen Fernabsatzrecht“ (pdf).
Schlichtungsstelle Energie
„Die Schlichtungsstelle Energie ist die zentrale Stelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Energieversorgungsunternehmen und Verbrauchern. Sie arbeitet unabhängig und neutral und wurde 2011 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz anerkannt (§111b EnWG). Getragen wird sie von den Verbänden der Energiewirtschaft und dem Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann (DIE LINKE) vom 18.03.15 (Drucksache 21/91): „Krankenstand im Jobcenter und Auswirkungen auf die Betreuungsqualität
Personalräte des Jobcenters Hamburg haben einen Brandbrief an die Bundesregierung, den Hamburger Senat und an die Geschäftsführung des Jobcenters geschrieben, um auf die Arbeitsüberlastung der 2.200 Mitarbeiter durch das neue Computerprogramm „ALLEGRO“ und das neu eingeführte „Vier-Augen-Prinzip“ in der Leistungsabteilung hinzuweisen.
BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, IX ZB 44/13: „Restschuldbefreiung kann unabhängig von der Dauer des Eröffnungsverfahrens regelmäßig erst sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden. Zeiten einer vom Insolvenzgericht zu vertretenden Verzögerung des Eröffnungsverfahrens sind auf die Laufzeit der Abtretungserklärung nicht anzurechnen.“ (Achtung: altes Recht! Eigenantrag des Schuldners am 26.6.2007; Insolvenzeröffnung 2.8.2012)