Pflichtlektüre!: Landgericht Essen, 7 T 285/14, Beschluss vom 4.9.2014:
- Bildet der Schuldner mit Personen, denen er keinen gesetzlichen Unterhalt schuldet, eine Bedarfsgemeinschaft, liegt eine „faktische Unterhaltspflicht“ vor.
- Diese Personen sind daher bei der Berechnung des dem Schuldner zu belassenen Existenzminimums nach § 850 f Abs. 1 lit a ZPO zu berücksichtigen.
Leitsätze von RA Matthias Butenob
Aus dem Beschluss: „Nach dem Wortlaut des § 850f Abs. 1 lit a ZPO ist der notwendige Lebensunterhalt der „Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat“ zu berücksichtigen. Unterhalt zu gewähren hat der Schuldner faktisch auch denjenigen, die mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bilden. (Anm.: Unterstreichung durch uns) Die gesetzgeberischen Wertentscheidungen im Sozialhilferecht sind bei der Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen.