Bayer. LSG Beschluss vom 09.01.2015, – L 7 AS 846/14 B ER – aus der Pressemitteilung dazu: „Das Bayer. Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Anspruch auf nochmalige Auszahlung von Alg-II in bar nicht besteht, wenn ein Gläubiger die Leistung vom Pfändungsschutzkonto weggepfändet hat. Das Jobcenter sei berechtigt, die Geldleistungen auf das Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Damit sei der Leistungsanspruch erfüllt. Die Frage, in welchem Umfang Gläubiger auf das in § 850k ZPO geregelte Pfändungsschutzkonto des Antragstellers zugreifen könnten bzw. inwieweit Pfändungsschutz bestehe, sei nicht von den Sozialgerichten zu beantworten. Zuständig seien die Vollstreckungsgerichte bei den Amtsgerichten.“
Jahr: 2015
Die Diakonie Deutschland hat eine Handreichung mit dem Titel „Fragen und Antworten zu den rechtlichen Handlungsspielräumen der Schuldnerberatung“ erstellt. Sie schreibt dazu: „Die Schuldnerberatung ist ein Arbeitsfeld, das etwa bei Insolvenzverfahren in fließenden Übergängen zwischen Sozialarbeit und Jurisprudenz tätig ist. Diese Nähe eröffnet Chancen, braucht aber auch Klarheit, was Handlungsbefugnisse angeht.“ – Quelle / Bezugsadresse der Print-Version sowie die Handreichung als pdf-Datei.
Hier der Hinweis auf EuGH, 27.03.2014 – C-565/12 mit Verweis auf die Darstellung unter www.otto-schmidt.de
„Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Hartz-IV-Leistungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Bewohnt ein Hilfebedürftiger ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so ist die Angemessenheit der damit verbundenen Kosten nach den gleichen Kriterien zu prüfen, wie bei Mietkosten. Soweit der Kredit für das Eigenheim noch nicht abbezahlt ist, werden auch Schuldzinsen übernommen, im Regelfall jedoch nicht die Tilgungsraten. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn das Haus lange vor dem Leistungsbezug gekauft wurde und die Finanzierung schon weitgehend abgeschlossen ist.“ – die ganze Pressemitteilung des LSG – L 6 AS 422/12
„Mietverträge beinhalten oft eine Regelung, wonach der Mieter die Miete nicht mit eigenen Ansprüchen gegenüber dem Vermieter verrechnen kann: ein sogenanntes Aufrechnungsverbot. Solche Regelungen sind häufig nicht wirksam, erklären die Mietrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV). Oftmals steht hier das Recht dem Mieter zur Seite, wie aus in einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 11. September 2014 (AZ: 8 U 77/13) hervorgeht.“ – zur ganzen Pressemitteilung des DAV
„Ihr Arbeitgeber zahlt nicht den gesetzlichen Mindestlohn, obwohl er Ihnen zusteht? Sie wollen wissen, ob der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro für Sie gilt oder nicht? Ab dem 2. Januar 2015 hat der DGB zum Start des gesetzlichen Mindestlohns eine Hotline geschaltet. 0391 / 4088003 (zum Festnetztarif). Rund 45 Mitarbeiter/innen werden Ihre Fragen rund um den Mindestlohn beantworten. Auch für ausländische Beschäftigte sind Beratungsangebote in verschiedenen Fremdsprachen möglich.“ – Quelle und mehr
Auch das BM für Arbeit und Soziales bietet eine Hotline an (030 / 60 28 00 28) sowie eine FAQ-Seite.
Bünsch: Insolvenzverfahren eröffnet
- Bünsch Forderungs-Management GmbH & Co. KG, Hamburg, 67a IN 235/14, Registergericht Flensburg, HRA 7569 FL
- Bünsch GmbH, Hamburg, 67a IN 243/14, Registergericht Flensburg, HRB 6205 FL
(*) bei der Gelegenheit:
Gericht-Voreinstellung bei Suche unter www.insolvenzbekanntmachungen.de
Pressemitteilung des vzbv zu EuGH vom 15.01.2015, C-573/13: „Bei jeder Angabe von Flugpreisen sind die Endpreise anzugeben. Das hat der EuGH heute [15.1.2015] klargestellt. Art. 23 VO 1008/2008 besagt, dass die Endpreise einschließlich Steuern, Gebühren, Zuschlägen auszuweisen sind. So kann der Verbraucher die tatsächlichen Flugpreise schnell finden und die Preise vergleichen.
Zugegeben, das kommt wohl nicht so oft vor. Dennoch: BFH, Beschluss vom 21.10.2014, I E 3/14: „Entgegen den Erläuterungen des Erinnerungsführers sind die Gerichtskosten auch ihm gegenüber festzusetzen. Zwar wurde über sein Vermögen bereits am … April 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Da er jedoch die gerichtlichen Verfahren ohne Kenntnis und Zustimmung der Insolvenzverwalterin geführt hat, gehören auch die hierdurch ausgelösten Gerichtskosten nicht zu den Masseverbindlichkeiten i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114; BFH-Beschluss vom 2. Mai 2013 V E 2/13, nicht veröffentlicht).“
BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – IX ZB 60/13
Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Regelsätzen verletzt trotz der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahr 1999 derzeit noch nicht den Anspruch des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung. – GG Art. 12 Abs. 1; InsO § 63 Abs. 1; InsVV § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1
Zudem (ab Rn. 18): „aa) Mit der Vergütung des Insolvenzverwalters sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 InsVV).