„Einen Sonderfall hinsichtlich der Speicherfristen stellen kurzfristig bezahlte Forderungen dar. Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig von der SCHUFA gelöscht. Voraussetzungen für eine vorzeitige Löschung
- Die Forderung beträgt nicht mehr als 2.000 Euro.
- Die Forderung wurde innerhalb von sechs Wochen beglichen und der SCHUFA vom
Gläubiger als erledigt gemeldet. - Es ist keine titulierte Forderung wie z.B. ein Vollstreckungsbescheid.
Diese Regelung gilt für alle Forderungen, die ab dem 1. Juli 2012 an die SCHUFA gemeldet wurden.“
Quelle: Tätigkeitsbericht 2014 (pdf) des Schufa-Ombudsmanns (Seite 28) und „Löschung von gespeicherten Informationen“
Hintergrund ist, dass ein Schufa-Eintrag auch bei Zahlung einer Forderung nicht gelöscht, sondern nur als „erledigt“ gekennzeichnet wird – siehe: „Wann werden die Daten aus der SCHUFA gelöscht?„