Sozialgericht München, Urteil vom 25.02.2014, S 33 EG 54/12, rechtskräftig. Daraus: „Denn die Befugnisse des Beklagten, die Rückzahlung der Überzahlung von der Klägerin durch Verwaltungsakt geltend zu machen, werden von der InsO überlagert. Nach § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
Nicht fällige Forderungen gelten als fällig (§ 41 InsO). Insolvenzforderungen sind bei dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden (§§ 174 f. InsO). Soweit über eine solche Forderung nicht bereits vor Insolvenzeröffnung ein Verwaltungsakt ergangen ist, darf er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Anmeldung der Forderung zur Tabelle und Prüfung der Forderung nicht erlassen werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.03.2003 – L 8 AL 278/02 -; SG Berlin, Urteil vom 14.02.2003 – S 86 KR 2117/00 -; zum früherem Recht: BSG, Urteil vom 17.05.2001 – B 12 KR 32/00 R -).
Nur bei bestrittenen Forderungen kann ein Verwaltungsakt ergehen (§ 185 i. V. m. §§ 180 Abs. 2, 181 InsO), allerdings dann aber gegenüber dem Insolvenzverwalter in seiner Funktion als Vermögensverwalter (vgl. SG Marburg, Urteil vom 11.07.2007 – S 12 KA 711/06 -). Dementsprechend dürfen beispielsweise nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen keine Steuerbescheide und auch keine Haftungsbescheide mehr gegen diesen erlassen werden. Das Finanzamt muss seine Steuerforderungen vielmehr nach den Regeln der InsO geltend machen. Gleichwohl nach Insolvenzeröffnung erlassene Steuerbescheide sind unwirksam (vgl. SG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2012, Az. S 2 KA 38/09, Juris, Rn. 14 unter Verweis auf: BFH, Beschluss vom 31.01.2012 – I S 15/11 – BFH/NV 2012, 989 f. m. w. N.).“