Der BGH teilt mit, dass er am 29.4.2015 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 19/14 über die Kündigung eines Wohnmietverhältnisses in der Insolvenz des Mieters verhandelt wird.
Gilt die Kündigungssperre des § 112 InsO ungeachtet der „Freigabe“ des Mietverhältnisses durch die Treuhänderin und der zwischenzeitlichen Aufhebung des Insolvenzverfahrens, weil die „Wohlverhaltensphase“ noch nicht abgeschlossen ist? Ist das Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen Schimmelbefalls der Wohnung auf einen Betrag von etwa einer Jahresmiete beschränkt?