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Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.05.2015, Aktenzeichen: 5 UF 53/15 – Orientierungssätze des Gerichts:

1. Eltern handeln regelmäßig widerrechtlich, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder für Unterhaltszwecke verwenden.

2. Sie sind gegebenenfalls gemäß § 1664 BGB verpflichtet, die verwendeten Gelder an die Kinder zurückzuzahlen.