OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.05.2015, Aktenzeichen: 5 UF 53/15 – Orientierungssätze des Gerichts:
1. Eltern handeln regelmäßig widerrechtlich, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder für Unterhaltszwecke verwenden.
2. Sie sind gegebenenfalls gemäß § 1664 BGB verpflichtet, die verwendeten Gelder an die Kinder zurückzuzahlen.