„Es bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2013 erhobenen Rundfunkbeiträge. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 27. August 2015 entschieden. VG Trier, Urteil vom 27. August 2015 – 2 K 1617/14.TR
Zu Grunde lag dieser Entscheidung eine Klage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen, in der der Kläger die Auffassung vertrat, die Erhebung von Rundfunkbeiträgen sei verfassungswidrig und vielmehr als Steuer zu klassifizieren. Bereits in dem vorangegangenen Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz hatte die Kammer den Antrag des Klägers abgelehnt, da sie keine Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkgebühren hatte. Auch in dem jetzt entschiedenen Hauptsacheverfahren hat die Kammer nach eingehender Überprüfung an dieser Auffassung festgehalten und sich damit der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz im Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 – angeschlossen.
Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.“
Quelle: PM des VG Trier