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VZ Hamburg: Gericht untersagt 43 Klauseln in Riester-Rentenversicherung

„Das Landgericht Köln entschied mit einem Teil-Anerkenntnisurteil, dass die HDI Lebensversicherung in staatlich geförderten Verträgen für ihre fondsgebundene Riester-Rentenversicherung insgesamt 43 Klauseln, die Versicherungsnehmer benachteiligen, nicht mehr verwenden darf. Der Bund der Versicherten (BdV) und die Verbraucherzentrale Hamburg hatten den Versicherungskonzern zunächst abgemahnt und dann verklagt (Urteil vom 9. Juni 2015; Az. 26 O 468/14).

Noch vor Beginn der Gerichtsverhandlung lenkte HDI ein und erkannte 43 von 48 beanstandeten Klauseln an, die sich auf die Abschlusskostenverrechnung, den Stornoabzug und die Ermittlung von Rückkaufswerten, Übertragungswerten und beitragsfreien Leistungen bezogen. „Das ist ein erster Sieg für den Verbraucherschutz, den wir auch in den fünf weiteren Klauseln zusätzlich erringen wollen“ erklärt Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des BdV. „Endlich ist bestätigt, dass mit Riester geförderte Lebens- und Rentenversicherungen genauso transparent sein müssen wie private Verträge“, freut sich Kerstin Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Obwohl für private Lebens- und Rentenversicherungen ohne staatliche Förderung bereits höchstrichterlich entschieden wurde, dass derartige Klauseln nicht zulässig sind, hatte HDI sie in den Verträgen für Riester-Renten weiterhin benutzt. „Dem Versicherer war klar, dass die Klauseln keinen Bestand haben würden. Er hat es aber darauf ankommen lassen“, kritisiert Becker-Eiselen. „HDI versuchte unter dem Deckmantel der staatlichen Förderung besonders verbraucherfeindlich zu agieren und zog so nicht nur die Versicherten über den Tisch, sondern auch alle Steuerzahler, die die Riester-Zuschüsse letztendlich finanzieren“, verstärkt Kleinlein die Kritik. Beide hoffen, dass die Versicherungsbranche die benachteiligenden Klauseln nun flächendeckend in allen Verträgen ändert.

Hinsichtlich der weiteren fünf kritisierten Klauseln werden die Verbraucherschützer prüfen lassen, ob die von HDI verwendeten Formulierungen haltbar sind und die Art der Abschlusskostenverrechnung im Einklang mit dem Recht steht, wenn zusätzlich zu den einmaligen Abschlusskosten während der gesamten Vertragslaufzeit noch von jedem eingehenden Euro weitere Abschlusskosten abgeführt werden.“

Quelle: PM der Verbraucherzentrale Hamburg