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Zur Anrechnung von Nachzahlungen aus SGB II, SGB XII und AsylbLG im jeweils anderen System

Aus dem aktuellen Thomé-Newsletter: „Das BSG hat in einem taufrischen Urteil klargestellt (v. 25.06.2015 – B 14 AS 17/14 R), dass Nachzahlungen von Leistungen aus dem SGB II, SGB XII und AsylbLG im jeweils anderen System nicht als Einkommen anzurechnen sind. Das BSG begründet das wie folgt: die drei Leistungen beruhen „auf systematischen und historischen Zusammenhängen“ und fundieren „auf dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 (1) GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs. 1 GG“.
Dieses Urteil ist ziemlich wichtig, da viele der ehemaligen AsylbLG-Berechtigten ihre vom BVerfG verfügte Nachzahlung im ALG II-Bezug erhalten haben und die JC’s diese Gelder mit Freuden als Einkommen angerechnet haben. Das BSH hat jetzt klargestellt, das das nicht zu laufen hat. Das Gleiche betrifft Nachzahlungen aus dem SGB II und SGB XII, wenn diese im jeweils anderen System eintrudeln. Auch hier ergibt sich eine Nichtanrechnung.
Für die Beratung bedeutet das: hierauf einen Augenmerk zu setzen und etwaige Anrechnungen mit Überprüfungsanträgen anzugehen. Hier geht’s zum Terminbericht des BSG: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13897 dort Ziff. 1

Im April hat das BSG zur Anrechnung von einmaligen Zahlungen aus einem laufenden Anspruch geurteilt, jetzt die Nachzahlungen aus dem SGB II, SGB XII und AsylbLG. Das BSG hat hier einige neue Regeln aufgestellt, diese habe ich in meine neuen Folien eingearbeitet, diese gibt es hier: http://www.harald-thome.de/media/files/SGB-II—Folien-02.08.2015.pdf und dann Seite 66 ff