„Entgegen der Angaben des Senats und der Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit weigert sich Jobcenter team.arbeit.hamburg, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als Grund für die Absage von Meldeterminen anzuerkennen – und kürzt Berechtigten entsprechend die Leistungen. In einer Schriftlichen Kleinen Anfrage (Drs. 21/2842) der Fraktion DIE LINKE hatte der Senat noch bestätigt, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen grundsätzlich als „wichtiger Grund“ gelten, der das Nichterscheinen im Jobcenter rechtfertigt – wie es auch die „Fachlichen Hinweise“ der Bundesagentur vorsehen. Nur im Einzelfall könne ergänzend ein ärztliches Attest eingefordert werden.
Monat: Januar 2016
Der BGH (Urteil vom 26. Januar 2016 – XI ZR 91/14 ) hat entschieden, „dass § 675w Satz 3 BGB die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises im Online-Banking bei Erteilung eines Zahlungsauftrags unter Einsatz der zutreffenden PIN und TAN nicht verbietet. Es muss aber geklärt sein, dass das eingesetzte Sicherungssystem im Zeitpunkt der Vornahme des strittigen Zahlungsvorgangs im Allgemeinen praktisch unüberwindbar war und im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendet worden ist und fehlerfrei funktioniert hat. Bei einer missbräuchlichen Nutzung des Online-Bankings spricht kein Beweis des ersten Anscheins für ein grob fahrlässiges Verhalten des Kontoinhabers.“
Was in der PM des Gerichts hier so sperrig formuliert wird, erkärt eine Meldung von www.zdnet.de verständlicher.
„Das Deutsche Kinderhilfswerk vermisst an vielen Stellen den politischen Willen, sich dem drängenden, strukturellen Problem der schlechten Bildungschancen der von Armut betroffenen Kinder in Deutschland anzunehmen. Das bittere Problem der Bildungsbenachteiligung ist skandalös und hängt Deutschland nun schon seit so vielen Jahren nach – Fortschritte aber sind in keinster Weise ersichtlich.“, Thomas Krüger, Präsident des Deutschen Kinderhilfswerkes. – zur PM des Deutschen Kinderhilfswerks
Reiche werden reicher, Arme ärmer
Hier einige Zahlen:
- „Die Konzentration des Privatvermögens in Deutschland setzt sich fort. Nach neuen Zahlen des Bundessozialministeriums verfügten 2013 die oberen zehn Prozent der Haushalte über fast 52 Prozent des Nettovermögens; 1998 waren es gut 45 Prozent.“ (Quelle: Deutschlandfunk)
- „62 Superreiche besitzen so viel wie die Hälfte der Weltbevölkerung“ (Quelle: OXFAM)
Interessant auch: Hamburger Vergütungsbericht 2014 und Bericht dazu vom NDR
Hier der Hinweis auf einen Beitrag von Vivien Timmler in der Süddetuschen Zeitung: „Etwa eine Million Menschen sind hierzulande ohne Konto, darunter auch viele Flüchtlinge. Die Banken sind dazu angehalten, Flüchtlingen ein Konto zu eröffnen, jedoch nicht dazu verpflichtet. Im Frühjahr soll ein neues Gesetz zum „Konto für jedermann“ kommen.“
„Die Wohlfahrtsverbände kritisieren, dass die Bundesregierung es unterlässt, die Leistungslücken in der Sicherung des Existenzminimums zu schließen. Das Bundesverfassungsgericht hatte zuletzt im Juli 2014 kritische Bewertungen, etwa zu den Gefahren einer Unterdeckung der Regelbedarfe bei den Stromkosten, Mobilitätskosten und bei der Anschaffung von Haushaltsgegenständen vorgenommen, die bislang noch nicht in ein Gesetzgebungsverfahren eingemündet sind.
Verbraucherschützer und Sozialverbände haben gestern die geplanten Regelungen zur Einführung eines „Kontos für alle“ begrüßt, genauso wie die Banken aber Änderungen an dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf gefordert. (…) Die Bankenverbände forderten aber mehr Zeit für die Umstellung auf die neuen Regeln. (…)
Die Verbraucherzentrale regte aber an, die Bestimmungen mit den Regelungen für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu harmoniseren:
Tacheles e.V. kann einen weiteren Erfolg vermelden: im Thomé Newsletter 03/2016 vom 17.01.2016 (unter 2.) wird die Antwort der BA Zentrale an den Verein veröffentlicht, der bestätigt, dass mehrere Darlehen (in der Regel) nur bis zu 10% des Regelsatzes und nicht bis 30% aufgerechnet werden dürfen. Siehe die Antwort als pdf-Datei. Vielen Dank an Tacheles e.V. für seinen unermüdlichen Einsatz!
Siehe zum Thema auch: www.katja-kipping.de (LINKE)
Mit Urteil vom 18. August 2015, VII R 24/13, hat der Bundesfinanzhofs (BFH) darüber entschieden, welche Folgen es hat, wenn nur das ehemals örtlich zuständige Finanzamt (FA) Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen hat und das aktuell zuständige FA deshalb eine Steuererstattung nicht auf das Konto des nach § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) empfangsberechtigten Insolvenzverwalters, sondern auf das Konto des Insolvenzschuldners leistet. – zur ganzen PM des Gerichts
Aus der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg: Laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) können Verbraucher, die zwischen Mitte 1994 und 2007 eine private Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, ihrem Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen und eingezahlte Prämien zurückfordern. Doch einige Versicherer setzen sich über das Urteil mit dem Verweis auf eine Verfassungsbeschwerde hinweg und lehnen die Rückabwicklung alter Verträge ab. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Versicherten, auf der Umsetzung geltenden Rechts zu bestehen und an Rückzahlungsforderungen festzuhalten (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11).