Trotz neuer Zielvorgaben werden Arbeitslose oft nur in Leiharbeit vermittelt. Der Nachteil: Viele dieser Jobs enden schon nach wenigen Monaten. – Zum ganzen Bericht von Thomas Öchsner auf www.sueddeutsche.de – siehe auch Bundestagsmeldung HIB zum Thema.
Monat: März 2016
LG Passau, Urteil v. 08.10.2015 – 1 O 197/15 – zu § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB („Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.“)
Aus den Entscheidungsgründen: „Hinsichtlich des Bearbeitungsentgeltes im Zuge der Laufzeitverlängerung liegen insoweit bereits keine allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, da die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Hierzu genügt es, wenn der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und im anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Für ein Aushandeln in diesem Sinne spricht bereits, dass der vorgegebene, maschinenschriftliche Text handschriftlich korrigiert (…) worden ist.“
Die Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto nach § 850 l ZPO ist ein wichtiges Werkzeug in der Beratung und sollte gern noch mehr in den Fokus kommen. Siehe auch das Plädoyer von Weber/Wellmann/Zimmermann.
Hier nun der Hinweis auf die Entscheidung des AG Gera vom 23.3.2016 mit dem AZ: M 3495/15. Da die Entscheidung recht knapp ausgefallen ist, wird hier als pdf nicht nur der Beschluss selbst, sondern auch der Antrag wiedergegeben.
Das AG Gera bestätigt indirekt, dass
Sally Peters (Hamburger Schuldner- und Insolvenzberatung – H.S.I.) hat uns ihren Beitrag, der als erstes in den BAG-SB-Informationen 3/2015 veröffentlicht wurde, freundlicherweise zur Verfügung gestellt: Schlaglichter auf die Wirksamkeitsdebatte in der Schuldnerberatung aus sozialarbeiterischer Sicht
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15 – aus der PM des Gerichts:
Der BGH hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Anlässlich einer Änderung zum 16.3.2016 hier der Hinweis auf die Arbeitshilfe Abtretung bei Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile im SGB XII der BASFI.
„Diese Arbeitshilfe regelt Inhalte und Verfahren der Abtretung bei Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile des Darlehensnehmers (Bezieher von SGB XII-Leistungen) an den Darlehensgeber (Freie und Hansestadt Hamburg/Grundsicherungs- und Sozialämter (GS/SDZ) und Sozialhilferechtlicher Fachdienst Eingliederungshilfe (W/EH)).“
AG Fürth Beschl. vom 13.1.16 -IN 581/15 (ZInsO 2016, 290):
„Soweit vom Schuldner … vorgetragen wird, ein Antrag auf Restschuldbefreiung kann gestellt und wieder zurückgenommen werden, ohne dass hierdurch ein Rechtsverlust eintritt, geht die Ansicht fehl. … Dieses Verhalten ist als unredlich im Sinne der gesetzgeberischen Wertung einzustufen. Der Schuldner hätte im Rahmen seines ersten Verfahrens die Möglichkeit für einen wirtschaftlichen Neuanfang gehabt, hat dieses Verfahren jedoch durch selbst verantwortliches Verhalten [Anmerkung: Rücknahme des RSB-Antrages] beendet, um seine Schuldlast von neuem zulasen der Gläubiger zu reduzieren. Damit wäre sonst die Möglichkeit eines Dauerinsolvenzverfahrens eröffnet. …“
Anmerkung RA Kai Henning: „Das AG Fürth zieht hier eine erste Grenze hinsichtlich der wegegefallenen Sperrfristen durch den neu zum 1.7.2014 eingefügten § 287a Abs. 2 InsO.
In seinem aktuellen Newsletter weist RA Kai Henning auf OLG Hamm Urt. vom 15.7.15, 20 U 234/14 hin. Seine Anmerkung dazu:
„Einige größere Anwaltsbüros machen aktuell Forderungen aus privaten Krankenversicherungsverträgen gegen Schuldner geltend, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden. Hierbei werden auch vor Insolvenzeröffnung entstandene Prämienforderungen mit der Begründung eingefordert, der Krankenversicherungsvertrag (KV) sei nicht „vom Insolvenzbeschlag erfasst“ und die vor Eröffnung entstandenen Forderungen daher keine Insolvenzforderungen.
Drucksache 21/3676, Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Grunwaldt (CDU) vom 16.03.16
Betr.: Mussten ALG-II-Berechtigte wegen fehlerhaften Wirtschaftlichkeitsrechners Wohnungen räumen?
In Drs. 21/2450 heißt es, der Senat könne grundsätzlich nicht innerhalb einer Parlamentarischen Anfrage auswerten, wie viele Bedarfsgemeinschaften seit dem Jahr 2011 aufgrund der Fehlerhaftigkeit im Wirtschaftlichkeitsrechner unberechtigt zur Senkung der Kosten der Unterkunft aufgefordert worden seien. Die Antwort lässt zudem vermuten, dass der Wirtschaftlichkeitsrechner trotz Gesetzesänderung im Jahr 2011 nicht geändert wurde. In dem Zeitraum von 2011 bis 2015 hat es aber im Durchschnitt 1.500 richterlich angeordnete Zwangsräumungen gegeben (vergleiche Drs. 21/2450).
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: (…)
13. Hamburger Wohlfühlmorgen
Der 13. Hamburger Wohlfühlmorgen findet am Samstag, 2.4.2016 von 10:00 -13:00 Uhr in der Sankt-Ansgar-Schule, Bürgerweide 33, Hamburg-Borgfelde statt.
Mehr zum Projekt „Hamburger Wohlfühlmorgen“