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ZDF-frontal21: „Die miesen Tricks der Inkassofirmen“

ZDF-frontal21 berichtete gestern über Inkassounternehmen. Aus der Anmoderation: „(…) Doch wenn die Kredite nicht bedient werden, kommen die Inkassofirmen. Und einige gehen selbst bei Kleinstbeträgen groß auf Beutezug. Rund sieben Millionen Deutsche sind überschuldet. Ob aus Leichtsinn oder wegen eines Schicksalsschlages – die Geldeintreiber fragen nicht, wieso. Sie fordern. Und manche missbrauchen ihre Mahnungsmacht. Erik Hane über Menschen in der Schulden- und Inkassofalle.“

Zum sehr sehenswerten (und lesenswerten) Beitrag mit Dieter Zimmermann und Tatjana Halm: www.zdf.de/politik/frontal-21

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Trau Dich und frag uns!

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Weihnachtseinkauf mit Null-Prozent-Finanzierung: Mehr Rechte für Verbraucher

„Keine Anzahlung, keine Abschlusskosten, keine Zinsen – Null-Prozent-Finanzierungen stehen gerade in der Vorweihnachtszeit bei vielen Händlern und Verbrauchern hoch im Kurs. Aufgrund einer Gesetzesänderung können diese Kreditverträge erstmals auch widerrufen und Zahlungen im Falle eines Mangels gestoppt werden. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin.

„Wer beim Weihnachtsshopping eine Null-Prozent-Finanzierung abschließt, die er sich eigentlich gar nicht leisten kann oder will, hat jetzt 14 Tage lang ab Vertragsschluss Zeit, seinen Widerruf zu erklären“, erläutert Hjördis Christiansen von der Verbraucherzentrale Hamburg. Das gilt für Kreditverträge mit Darlehensbeträgen ab 200 Euro und einer Vertragslaufzeit von mindestens drei Monaten.

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8,0 Millionen Empfängerinnen und Empfänger von sozialer Mindestsicherung am Jahresende 2015

Zum Jahresende 2015 erhielten in Deutschland knapp 8,0 Millionen Menschen und damit 9,7 % der Bevölkerung soziale Mindestsicherungsleistungen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen wie in den beiden Vorjahren sowohl die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger als auch deren Anteil an der Gesamtbevölkerung gegenüber dem Vorjahr.

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Stellenangebot GATE-Ostholstein

Der Verein pro Arbeit e. V. sucht zum nächstmöglichen Termin für die nach § 305 InsO anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle GATE – Ostholstein in Neustadt i. H. einen Schuldner- und Insolvenzberater (m/w) mit einem Stellenumfang von 38,42 Std./Woche (Vollzeit). Mehr siehe: www.gate-schuldnerberatung.de/Stellenangebot.pdf

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„EuKoPfVODG“ heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

„EuKoPfVODG“ – oje. Was ist denn das schon wieder? Die Abkürzung steht für „Europäische Kontenpfändungsverordnung-Durchführungsgesetz“. Das Gesetz selbst klingt noch schlimmer*. Auf jeden Fall wurde es heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2016 I S. 2591).

Unter anderem wird die ZPO geändert. Zum Beispiel wird es ab morgen den neuen § 754a ZPO geben: „Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden“. Es entfällt auch die 500-Euro-Bagatellgrenze des § 802 l Abs. 1 Satz 2 ZPO (Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers).

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Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann als laufende Geldleistung insgesamt wie Arbeitseinkommen gepfändet werden

BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – IX ZB 66/15
Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann als laufende Geldleistung insgesamt wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. – InsO § 36 Abs. 1 Satz 1; SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4; SGB VII § 56; ZPO §§ 850c, 850e Nr. 2 und Nr. 2a

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BGH zur Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 22. September 2016 – IX ZB 50/15
Die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie erklärt wird, nachdem ein Insolvenzgläubiger im Schlusstermin oder in einem an dessen Stelle tretenden schriftlichen Verfahren einen Antrag auf Versagung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat. – InsO aF §§ 4, 290; ZPO § 269

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LG Düsseldorf: Die persönliche Beratung des Schuldners gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist auch mittels modernen Kommunikationsmittel wie Internet-Bildschirmtelefonie zulässig

Das LG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 20.6.16 -25 T 334/16 entschieden, dass die „persönliche Beratung“ des Schuldners gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch mittels  modernen Kommunikationsmittel wie Internet-Bildschirmtelefonie zulässig ist.

Anmerkung RA Kai Henning:

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BGH: Gerichte müssen schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters auch bei fristloser Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB berücksichtigen

Urteil vom 9. November 2016 – VIII ZR 73/16 – aus der PM des Gerichts:

„Der Bundesgerichtshof hat in seiner heutigen Entscheidung unterstrichen, dass zu den bei der Gesamtabwägung einer nach der Generalklausel des § 543 Abs. 1 BGB erklärten fristlosen Kündigung zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls ohne weiteres auch schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters gehören.