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Hamburg-Mitte: Erstmals Zwangsvermietung von Leerstand

„Der Bezirk Mitte macht Ernst im Kampf gegen den Leerstand: Zum ersten Mal setzt Falko Droßmann (SPD) jetzt zwangsweise einen Treuhänder für sechs Wohnungen ein. Der Besitzer hatte sie seit Jahren leer stehen lassen.“ – zum ganzen Bericht von Simone Deckner in Hinz&Kunzt

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Zurückweisung eines Mahnantrags bei unzulässiger Kosten-Doppelung

Wir hatten am 8.9.2016 schon auf die Entscheidungen des AG Coburg, Beschl. v. 03.03.2016 – 15-7790975-00-N (rechtskräftig) und des AG Mayen, Beschl. v. 17.05.2016 – 16-6487620-0-1 (rechtskräftig) hingewiesen („Rote Karte für Kostendopplungen durch Inkassounternehmen und Inkassoanwälte“). In der aktuellen ZVI sind diese Entscheidungen nun auch abgedruckt. Im Heft ist zudem ein Beitrag von Dieter Zimmermann dazu.

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Antwort der Bundesregierung zu „Inkasso-Verfahren der Agentur für Arbeit und Jobcenter bei verschuldeten Erwerbslosen“

Die Bundesregierung hat auf die Kleine Anfrage „Inkasso-Verfahren der Agentur für Arbeit und Jobcenter bei verschuldeten Erwerbslosen“ (siehe unsere Meldung vom 03.11.2016) geantwortet. Sie ist zusammen mit einer Auswertung zu finden unter: www.katja-kipping.de. Beides ist sehr lesenwert!

Ergänzung 17.11.2016: Die Antwort der Bundesregierung liegt inzwischen auch als BT-Drucksache vor: 18/10299

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Jonny Bruhn-Tripp: Info-Schrift „Zugang von Auszubildenden, Schülern und Studenten in SGB II-Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt“

Jonny Bruhn-Tripp hat eine Arbeitshilfe zum Thema „Zugang von Auszubildenden, Schülern und Studenten in SGB II-Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt“ erstellt.

Diese gibt es hier: www.harald-thome.de – Quelle: Thomé-Newsletter vom 6.11.2016

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BGH zur Restschuldbefreiung bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

Mit Urteil vom 5. April 2016 – VI ZR 283/15 hat der BGH die Entscheidung des OLG Hamm (keine Einschränkung der Restschuldbefreiung durch richterliche Rechtsfortbildung in Fällen sexuellen Missbrauchs) bestätigt.

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AG SBV-Information: „Das Basiskonto – Information für die Beratungspraxis“

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) stellt eine Informationsschrift zur Verfügung: „Das Basiskonto – Information für die Beratungspraxis“

Die Überschriften:

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Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab 01.01.2017

Zum 1. Januar 2017 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder erhöht sich zum 1. Januar 2017. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder“ gem. § 1612 a Abs. 1 BGBvom 03.12.2015. Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt zur Änderung auch der Bedarfssätze der 2. – 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.

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Statistisches Bundesamt: „Anteil der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Bevölkerung in Deutschland nahezu unverändert“

20,0 % der Bevölkerung in Deutschland – das sind 16,1 Millionen Menschen – waren im Jahr 2015 von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Seit dem Jahr 2008 ist dieser Anteil damit nahezu unverändert. Dies ist ein Ergebnis der Erhebung LEBEN IN EUROPA (EU-SILC). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, lag der Anteil armer oder sozial ausgegrenzter Menschen in der gesamten Europäischen Union im betrachteten Zeitraum stets deutlich höher als in Deutschland (2015: 23,7 %).

Quelle und viele weitere Zahlen mehr: PM des Bundesamtes

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Hinz&Kunzt berichtet zum Basiskonto: „Zwei Banken stellen sich stur“

„Nachdem Verbraucherschützer sechs Banken wegen überhöhter Gebühren fürs Basiskonto abgemahnt haben, stellen sich mindestens zwei von ihnen stur: Targobank und Postbank erklären auf Hinz&Kunzt-Nachfrage, dass sie ihre Preise für angemessen halten.“ – zum ganzen Bericht von Ulrich Jonas in Hinz&Kunzt

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Kommen „einheitliche Höchstsätze für das nichtanwaltliche und das anwaltliche Inkasso“ ?

Unter dem unscheinbaren Namen „Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ verbirgt sich auch die Änderung von Inkassoregelungen. Hier der Hinweis darauf, dass § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 EGRDG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz)  gestrichen werden soll (Artikel 8 Nr. 2 – vgl BT-Drucksache 18/9521-Auszug)! Mit einer interessanten Begründung:

„§ 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 EGRDG ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung für bestimmte Fälle Höchstsätze für die Erstattung der Kosten festzulegen, die ein Gläubiger bei Beauftragung eines Inkassodienstleisters (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG) als Schadensersatz von seinem Schuldner ersetzt verlangen kann. (…) Die unterschiedliche Behandlung von nichtanwaltlichem und anwaltlichem Inkasso, die dadurch entsteht, dass die Ersatzfähigkeit von Inkassokosten nur beim nichtanwaltlichen Inkasso durch Höchstsätze beschränkt werden kann, begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot des Artikels 3 GG. Inkassodienstleistungen, die von Inkassodienstleistern erbracht werden, unterscheiden sich nicht von Inkassodienstleistungen, die Rechtsanwälte erbringen.