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AG Dieburg: Nicht-Annahme von Warensendung stellt keine Widerrufserklärung dar

AG Dieburg, 04.11.2015 – 20 C 218/15 (21) – Leitsatz:
Bei Fernabsatzverträgen beginnt die Widerrufsfrist bereits dann zu laufen, wenn die Sachherrschaft des Käufers über die bestellte Ware ausgeübt und diese untersucht werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Käufer die Ware bereits physisch in den Händen hält.

Aus den Gründen: Die Ablehnung der beiden Pakete durch den Kläger am 21.08.2014 stellt keinen Widerruf im Sinne des § 355 Abs. 1 BGB dar. Gemäß der gesetzlichen Neuregelung der §§ 355 ff. BGB mit Wirkung vom 13.06.2014 (G. v. 20.09.2013, BGBl. I S. 3642),…, hat der Widerruf nach § 355 Abs. 1 S. 2, S. 3 BGB mittels eindeutiger Erklärung gegenüber dem Unternehmer zu erfolgen. Entgegen § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. ist eine bloße Rücksendung der Ware nicht mehr ausreichend. Entsprechendes gilt daher auch für die Verweigerung der Annahme der Ware, durch die alleine die Anforderungen des § 355 Abs. 1 S. 2, S. 3 BGB an einen Widerruf nicht erfüllt werden.