RA Henning weist in seinem Newsletter auf AG Düsseldorf, Beschl. vom 09.09.2016, AZ: 513 IK 44/11 hin. Daraus:
„(Rn 37 + 40) Bei der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO handelt es sich um eine rein innerprozessuale Entscheidung, welche lediglich das Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Treuhänder berührt. Der materielle Gehalt der Entscheidung liegt darin, dass die Sanktion ausgesprochen wird, weil der Treuhänder nicht vergütungslos tätig werden soll bzw. nicht mit dem Risiko vergütungsloser Tätigkeit belastet wird. Ein Neubefassungsverbot des Gerichts zugunsten des Treuhänders ist mit der Entscheidung nicht verbunden. (…) Der Versagungsentscheidung kommt daher eine materielle Rechtskraft nicht zu, weshalb einer begründeten Beschwerde auch bei Verfristung abzuhelfen ist. (…)
(Rn 43) Die Voraussetzungen der Versagung der Restschuldbefreiung haben nicht vorgelegen. Der Schuldner war, – was zur Überzeugung des Gerichts feststeht , – seit Antragstellung unter rubrizierter Anschrift wohnhaft. Warum Schreiben den Schuldner mal erreichen und mal nicht, liegt für das Gericht auf der Hand. Seit die Postzustellung privatisiert wurde, hat das Gericht einen erheblichen, früher nie dagewesenen vermehrten Arbeitsaufwand. Selbst bei Ortsermittlungen durch die jeweiligen Einwohnermeldeämter laufen Ortsermittler an außerhäusigen Briefkästen vorbei und teilen dem Gericht mit, der betreffende Zustellungsadressat sei nicht vor Ort zu ermitteln. Der Schuldner domiziliert in einer Wohnlage, die einen zuverlässigen Zugang von Postsendungen nicht unbedingt erwarten lassen können.“
Anmerkung RA Henning:
„Diese Entscheidung spricht einige interessante tatsächliche und rechtliche Probleme des § 298 InsO an. Zu den tatsächlichen zählen die Zustellungsprobleme, die das Gericht ausführlich darstellt und die nicht, wie landläufig angenommen, immer auf einen unzuverlässigen Schuldner zurückzuführen sind. Werden diese allgemeinen Zustellungsprobleme als bei den Verfahrensbeteiligten bekannt voraus gesetzt, stellt sich die rechtliche Frage, ob in diesem Verfahren der Treuhänder einen den Voraussetzungen des § 298 Abs. 1 S. 1 InsO entsprechenden Hinweis erteilt hat. Der BGH stellt hohe Anforderungen an diesen Hinweis, den er zu Recht für ein zwingendes Formerfordernis hält (BGH Beschl. 22.10.09 -IX ZB 43/07-). Hier hat der Treuhänder ein an den Schuldner gerichtetes Schreiben zurückerhalten, auf seine Meldeanfrage hin aber die Mitteilung erhalten, der Schuldner lebe dort noch. Der Treuhänder hätte daher wohl weitere Zustellungsbemühungen unternehmen müssen, zumal er später durch Kontaktaufnahme mit der den Schuldner betreuenden Beratungsstelle die Anschrift nach dem Sachverhalt komplikationslos in Erfahrung bringen konnte.
Die Begründung des Amtsgerichts zur fehlenden Rechtskraft der Entscheidung bei einer Versagung nach § 298 InsO ist nachvollziehbar und führt zu einer akzeptablen Lösung. Es bleibt abzuwarten, wie Rspr. und Kommentarliteratur, die die Rechtskraftfrage einer Entscheidung nach § 298 InsO bislang -soweit ersichtlich- nicht behandelt haben, diese Ansicht aufnehmen.“