Hier der Hinweis auf AG Göttingen, Beschluss vom 15.07.2016 – 71 IK 111/10 NOM:
Inkassounternehmen sind nicht zur Stellung von Restschuldbefreiungsversagungsanträgen befugt (AG Köln, NZI 2013, 149). Das gilt auch in ab dem 01.07.2014 beantragten Verfahren. (a.A. AG Coburg, ZVI 2016, 140). Ein derartiger Antrag ist als unzulässig abzuweisen. (Leitsätze des Gerichts)