AG Göttingen, Beschl. v. 23.12.2015 – 71 IK 106/15 NOM (rechtskräftig) – Leitsätze des Gerichts:
- Gibt ein Schuldner im Gläubigerverzeichnis im Wesentlichen sämtliche später zur Tabelle angemeldeten Forderungen an, spricht dies bei Nichtangabe weiterer Gläubiger gegen eine zumindest grob fahrlässige Falschangabe i. S. d. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO.
- Beläuft sich die nicht angegebene Hauptforderung auf 44,07 €, ist eine Versagung der Restschuldbefreiung jedenfalls unverhältnismäßig.
- Über einen unbegründeten Versagungsantrag kann auch entschieden werden, wenn noch kein Schlusstermin bzw. eine Schlussanhörung im schriftlichen Verfahren oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgt ist (Fortführung von AG Göttingen ZVI 2015, 43 = ZInsO 2014, 2455 = InsbürO 2015, 28 = NZI 2014, 1054 = VIA 2015, 13 = Rpfleger 2015, 299).