In der aktuellen ZVI 2/2016 wird der lesens- und beachtenswerte Beschluss des AG Hamburg vom 18.12.2015 – 67g IN 357/14 (rechtskräftig) wiedergegeben (ZVI 2016, 79).
In dem Beschluss wird zum einem dem Bestreben, einen bereits „zweifelsfrei“ ersichtlichen Restschuldbefreiungsversagungsgrund schon im Rahmen der Eingangsentscheidung nach § 287a InsO zur berücksichtigen* eine Absage erteilt.
Darüber hinaus ist das AG Hamburg der Ansicht, dass die sog. Vorwirkungsrechtsprechung des BGH seit der InsO-Reform 2013 bei der Entscheidung über die Stundung der Verfahrenskosten keine Anwendung mehr findet.
* siehe dazu: LG Dessau-Roßlau weitet § 287a InsO aus und AG Hamburg berücksichtigt „zweifelsfrei vorliegende RSB-Versagungsgründe“ bei der Eingangsentscheidung nach § 287a InsO
vgl. auch: AG Göttingen zu Restschuldbefreiungs- und Stundungsfragen nach der InsO-Reform