Hier der Hinweis auf AG Hannover, Beschl. v. 28.09.2015 – 909 IK 1072/15 (nicht rechtskräftig) – zu finden unter ZVI 2016, 77. Laut ZVI ist die sofortige Beschwerde beim LG anhängig. Sollte sich die Ansicht des AG Hannover durchsetzen, hätte dies für Unterhaltsschuldner erhebliche Auswirkungen.
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