Das Amtsgericht München verurteilte am 31.10.2016 die verantwortliche Geschäftsführerin eines Inkassounternehmens mit Sitz in München wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes in 25 Fällen zu einer Geldbuße in Höhe von 1250 Euro. Aktenzeichen 1123 OWi 231 Js 242208/15 – Das Urteil ist rechtskräftig.
Nach mehreren Beschwerden von betroffenen Bürgern gegen Zahlungsaufforderungen des Inkassounternehmens erstattete das Amtsgericht München als zuständige Aufsichtsbehörde Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Ermittlungsverfahren einleitete und einen Bußgeldbescheid gegen die Geschäftsführerin des Inkassounternehmens erließ. Dagegen legte diese Einspruch ein, über den der zuständige Richter am Amtsgericht München durch Urteil entschied.
Der Geschäftsführerin wird vorgeworfen, dass ihre Mahnschreiben gegen die gesetzlich geregelten Informationspflichten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen. In den Mahnschreiben fehlten die Darstellung des Sachverhalts, warum die angebliche Forderung besteht und die Angaben zu Art, Höhe und dem Grund der geforderten Inkassovergütung.
Die Geschäftsführerin hat die abgeurteilten 25 Verstöße eingeräumt.
Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken traten am 01.11.2014 detaillierte Informations- und Darlegungspflichten für Inkassounternehmen in Kraft. Daneben wurden auch neue Bußgeldtatbestände eingeführt und der Bußgeldrahmen erhöht auf 50.000 Euro maximal.
Der zuständige Richter hat für jedes der 25 ungesetzlichen Mahnschreiben eine Geldbuße von 50 Euro verhängt.
Neben der verhängten Geldbuße hat das Inkassounternehmen mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu rechnen, wie zum Beispiel die vorübergehende ganze oder teilweise Betriebsuntersagung, wenn es auch in Zukunft erheblich gegen die gesetzlichen Pflichten verstößt.
Nach dem Gesetz muss das erste Mahnschreiben eines Inkassounternehmens enthalten (§ 11a Rechtsdienstleistungsgesetz)
1. den Namen oder die Firma seines Auftraggebers,
2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses,
3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Benennung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Auf Anfrage hat das Inkassounternehmen ergänzend mitzuteilen:
7. eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
8. den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
9. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
Quelle: PM des Gerichts