Jobcenter können auch von Dritten Auskünfte über Leistungsberechtigte nach dem SGB II einholen. Präzisiert wurde diese Bestimmung durch die Gesetzesänderungen bei Hartz IV zum 1. August. Auf eine Anfrage der Fraktion DIE LINKE in der Hamburgischen Bürgerschaft (Drs. 21/5687) erklärt der Senat nun jedoch, dass nur die Antragsteller_innen auf ALG II selbst ordnungswidrig handeln, wenn sie erhebliche Tatsachen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angeben.
„Demnach dürfen Dritte, wie Verwandte, Partner_innen, Ehegatt_innen oder sonstige Personen nicht zur Auskunft verpflichtet werden“, folgert Inge Hannemann, arbeitsmarktpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE. „Immer wieder haben Jobcenter so genannte Dritte zu Auskünften über Antragsteller_innen verpflichtet werden und bei Verweigerung auch Leistungen zurückgehalten oder verweigert. Die Jobcenter müssen endlich ihre eigenen Pflichten, auch außerhalb des SGB II, kennen und rechtssicher anwenden. Alles andere verstößt gegen das Recht.“