Der in § 56 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung geregelte Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 12. Januar 2016 zum Aktenzeichen 1 BvR 3102/13 entschieden. Der Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Mit der geordneten Durchführung des Insolvenzverfahrens, das neben der Durchsetzung privater Interessen auch die vom Staat geschuldete Justizgewähr verwirklicht, schützt der Gesetzgeber ein Rechtsgut von hohem Rang.
Mehr:
- Presserklärung des Bundesverfassungsgerichts
- Verfassungsbeschwerde gegen § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO (= unsere Meldung vom 22.06.2015